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Abgaben, Einkünfte aus Regalien, die aus der Uebung der landes-
herrlichen Gewalt entspringenden Gefälle, nebst den Ersparnissen in
der Verwaltung des Staatsvermögens (Art. 37 G).
Aus diesen Einkünften ist der ordentliche und außerordentliche
Staatsbedarf zu decken (Art. 3 G. v. 27. April 1831).
Freiwillige Veräußerungen und Neuerwerbungen s. o. II. Abschn.
Kap. 2, § 8 Ziff. 3.
Gesetzlicher Vertreter des Landesfiskus i. S. der 3PO. ist das
Staatsministerium, Abt. d. Finanzen (G. v. 16. August 1899, Art. 2).
Der Landesfiskus ist von der Grund-, Gebäude= und Erbschafts-
steuer ausdrücklich befreit 1) und genießt Gebührenfreiheit (G. v.
22. Dezember 1899, § 13; 25. Januar 1900, Art. 8).
g 32.
Steuern.
I. Das gesamte, nach den Bestimmungen des G. v. 18. März
1890, insbesondere des § 8 fg. zu berechnende, in Geld oder Geldes-
wert bestehende jährliche Einkommen aus Grund= oder Kapital-
vermögen, Gehalt, sonstigen dauernden Zahlungen, Handel, Gewerbe
und sonstigem Erwerbe unterliegt einer allgemeinen Einkommen-
steuer. Steuerpflichtig sind: a) die im Herzogtum einen Wohnsitz
babenden Staatsangehörigen außer denen, die zugleich in einem anderen
Staate einen dienstlichen Wohnsitz als Reichs= oder Staatsbeamte
haben; b) die Angehörigen anderer deutscher Staaten, welche sich
im Herzogtum aufhalten, ohne anderswo im Deutschen Reiche einen
Wohnsitz zu haben; c) Ausländer, welche im Herzogtum Wohnsitz
haben, sich des Erwerbs wegen oder länger als ein Jahr auphalten.
Der Einkommensteuer unterliegen ferner: a) Stiftungen und Anstalten,
welche ausschließlich oder vorzugsweise zum Vorteile von bestimmten
Personen dienen, und Personenvereine, wenn diese beiden juristische
Persönlichkeit haben; b) Aktien= und Kommanditgesellschaften auf
Aktien, Berggewerkschaften, Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften
und mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestattete Vermögens-
massen; soweit sie ihren Sitz im Herzogtume haben, schlechthin hinsichtlich
des Ertrags ihres Vermögens, bezw. Reingewinns; soweit diese Rechts-
subjekte aber ihren Sitz außerhalb des Herzogtums haben, hinsichtlich
des Einkommens aus inländischem Vermögen. Schlechthin steuerpflichtig
1) G. v. 12. Februar 1869, Art. 4; 17. Juli 1867 Art. 3; 20. Mai 1885,
Art. 2.
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