Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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Abgaben, Einkünfte aus Regalien, die aus der Uebung der landes- 
herrlichen Gewalt entspringenden Gefälle, nebst den Ersparnissen in 
der Verwaltung des Staatsvermögens (Art. 37 G). 
Aus diesen Einkünften ist der ordentliche und außerordentliche 
Staatsbedarf zu decken (Art. 3 G. v. 27. April 1831). 
Freiwillige Veräußerungen und Neuerwerbungen s. o. II. Abschn. 
Kap. 2, § 8 Ziff. 3. 
Gesetzlicher Vertreter des Landesfiskus i. S. der 3PO. ist das 
Staatsministerium, Abt. d. Finanzen (G. v. 16. August 1899, Art. 2). 
Der Landesfiskus ist von der Grund-, Gebäude= und Erbschafts- 
steuer ausdrücklich befreit 1) und genießt Gebührenfreiheit (G. v. 
22. Dezember 1899, § 13; 25. Januar 1900, Art. 8). 
g 32. 
Steuern. 
I. Das gesamte, nach den Bestimmungen des G. v. 18. März 
1890, insbesondere des § 8 fg. zu berechnende, in Geld oder Geldes- 
wert bestehende jährliche Einkommen aus Grund= oder Kapital- 
vermögen, Gehalt, sonstigen dauernden Zahlungen, Handel, Gewerbe 
und sonstigem Erwerbe unterliegt einer allgemeinen Einkommen- 
steuer. Steuerpflichtig sind: a) die im Herzogtum einen Wohnsitz 
babenden Staatsangehörigen außer denen, die zugleich in einem anderen 
Staate einen dienstlichen Wohnsitz als Reichs= oder Staatsbeamte 
haben; b) die Angehörigen anderer deutscher Staaten, welche sich 
im Herzogtum aufhalten, ohne anderswo im Deutschen Reiche einen 
Wohnsitz zu haben; c) Ausländer, welche im Herzogtum Wohnsitz 
haben, sich des Erwerbs wegen oder länger als ein Jahr auphalten. 
Der Einkommensteuer unterliegen ferner: a) Stiftungen und Anstalten, 
welche ausschließlich oder vorzugsweise zum Vorteile von bestimmten 
Personen dienen, und Personenvereine, wenn diese beiden juristische 
Persönlichkeit haben; b) Aktien= und Kommanditgesellschaften auf 
Aktien, Berggewerkschaften, Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften 
und mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestattete Vermögens- 
massen; soweit sie ihren Sitz im Herzogtume haben, schlechthin hinsichtlich 
des Ertrags ihres Vermögens, bezw. Reingewinns; soweit diese Rechts- 
subjekte aber ihren Sitz außerhalb des Herzogtums haben, hinsichtlich 
des Einkommens aus inländischem Vermögen. Schlechthin steuerpflichtig 
1) G. v. 12. Februar 1869, Art. 4; 17. Juli 1867 Art. 3; 20. Mai 1885, 
Art. 2. 
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