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ist ferner Einkommen aus inländischem Grundbesitz, Handelsgeschäft
u. Gewerbe, Besoldung, Pensionen u. s. w. Umgekehrt ist solches
Einkommen aus anderen deutschen Staaten steuerfrei. Steuerfrei
sind: a) die Mitglieder des Herzogl. Hauses, b) das Diensteinkommen
der Unteroffiziere und gemeinen Soldaten, der aktiven Ober- und
Feldjäger, c) Jahreseinkommen unter 600 Mark, mit gewissen Aus-
nahmen, d) Wandergewerbetreibende ohne Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt im Herzogtum hinsichtlich ihres Einkommens aus diesem
Gewerbe, e) das Einkommen aus Dach= und Tafelschieferbrüchen
und gewissen Farberdgruben, und f) aus denjenigen Betrieben, welche
der Eisenbahnabgabe nach dem G. v. 30. April 1873 unterliegen.
Zeitweilige Ermäßigungen und Befreiungen von der Steuer kann
in Fällen dringender Not oder der Billigkeit das Staatsministerium,
Abt. V gewähren. ,
Nicht bezw. abgerechnet werden vom Einkommen auf seine Er-
langung, Sicherung und Erhaltung verwendete Ausgaben, Schuld-
zinsen und andere laufende rechtsverbindliche Lasten, die staatliche
Grund-, Gebäude= und Wandergewerbesteuer, Immobiliarfeuer=
versicherungsbeiträge, andere Versicherungsbeiträge nur, soweit sie zu
den geschäftlichen Unkosten zu rechnen sind, dienstliche oder gesetzliche
Beiträge zu Witwen= u. Waisenpensionskassen, Kranken-, Alters= und
Invaliditätskassen. Außerordentliche Einnahmen gelten nur als Ver-
mehrung des Stammvermögens. Das Einkommen der einem Haus-
halte angehörigen Familienmitglieder wird dem Einkommen des Haus-
haltungsvorstandes hinzugerechnet. Dauernd separierte Ehefrauen
und Kinder mit eigenem standesgemäßen Einkommen werden selb-
ständig veranlagt.
Die Steuer beträgt für je 100 Mark 0,8—1,2 Proz. bei einem
Jahreseinkommen von 600—900 Mark (bei jedem 100 um 2/10
steigend), 1,.3—2,5 Proz. bei 900—2200 M. (bei jedem 100 um ½0
steigend), 2,6—2,9 Proz. bei 2200—3000 M. (jedesmal bei 200 M.
um ½0 steigend), 3—3,9 Proz. bei 3000—33000 M. (jedesmal
bei 3000 Mark um 1/16 steigend) und bei 33000 M. und darüber 4 Proz.
Die oberste Leitung der Veranlagung hat die Finanzabteilung
des Staatsministeriums, gegen deren Entscheidungen binnen 14 Tagen
Berufung an das Gesamtministerium zulässig ist. Das Einkommen
wird durch Einschätzungskommissionen, welche je für bestimmte Ein-
schätzungsbezirke innerhalb der Amtseinnahmebezirke aus dem Amts-
einnahmevorstand als Vorsitzendem, den Gemeindevorständen der