Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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Bezirksgemeinden und 3—6 ehrenamtlich gewählten 1) 2) Steuer- 
pflichtigen des Einschätzungsbezirks auf 3 Jahre gebildet werden, unter 
Leitung der Amtseinnahmen (und bezw. Untereinnahmen) ermittelt. 
Die Veranlagung erfolgt alljährlich für den — gegebenenfalls letzten — 
Wohnsitz oder Aufenthalt, bezw. den Sitz des Steuerpflichtigen, eventuell 
für den Ort der belegenen Steuerquelle. Bei Zweifel bestimmt das 
Staatsministerium die Steuerstelle. Steuerschätzer, welche ihre Pflicht 
zur Geheimhaltung der zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse 
verletzen, können durch das Staatsministerium, Abt. der Finanzen, 
bis zu 100 Mark bestraft werden. 
Jeder Steuerpflichtige mit mindestens 40 Mark Einkommen aus 
Kapitalvermögen ist bei Verlust der Berufung verpflichtet, alljährlich 
auf Bekanntmachung durch das Staatsministerium eine Steuererklärung, 
enthaltend das Jahreseinkommen aus Kapitalvermögen, die zulässigen 
Abzüge und die Versicherung der Richtigkeit, abzugeben. Die gleiche 
Erklärung bezüglich des steuerpflichtigen Einkommens kann der Vor- 
sitzende der Einschätzungskommission von Personen verlangen, deren Ein- 
kommen nicht zweifellos unter 1500 Mark bleibt, alle Steuerpflichtigen 
können sie abgeben. Angabe oder Duldung einer falschen Einschätzung 
ohne Widerspruch binnen 14 Tagen wird mit dem vierfachen Jahresbe- 
trage der hinterzogenen Steuer bestraft, auch nach dem Ableben des Hinter- 
ziehenden. Diese Strafe setzen gutwilligen Zahlern gegenüber die 
Steuerbehörden, andernfalls die Gerichte fest. Die hinterzogene Steuer 
wird ebenfalls beigetrieben und zwar eventuell bis auf 10 Jahre 
rückwärts. 
Die Ortsvorstände haben alle Steuerpflichtigen nach Anstellung 
von Ermittelungen 3) in die Einkommensteuerrollen aufzunehmen und 
diese, sowie alle Ab= und Zugänge, der Amtseinnahme einzureichen. 
Steuerrollen und Erklärungen werden von der Amtseinnahme und 
der Kommission nachgeprüft. Staats= und Gemeindebehörden sind 
regelmäßig, Arbeitgeber und Dienstherrn unbedingt bei Strafe, sowie 
auch die Steuerpflichtigen selbst bei Verlust ihrer Berufung zur Aus- 
kunftserteilung, Vorlage von Akten, Nachweisungen und Belägen ver- 
pflichtet. Die Kommission kann Zeugen und Sachverständige vernehmen. 
Die Abschätzung wird in die Steuerrolle eingetragen und diese 14 Tage 
lang zur Einsichtnahme ausgelegt. Nach deren Ablauf beginnt die 
1) s. o. § 22, 3, 8. 
2) Fähigkeit und Ablehnungsgründe f. in § 27 d. G. 
3) Art. 41, 43 G.
	        
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