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Bezirksgemeinden und 3—6 ehrenamtlich gewählten 1) 2) Steuer-
pflichtigen des Einschätzungsbezirks auf 3 Jahre gebildet werden, unter
Leitung der Amtseinnahmen (und bezw. Untereinnahmen) ermittelt.
Die Veranlagung erfolgt alljährlich für den — gegebenenfalls letzten —
Wohnsitz oder Aufenthalt, bezw. den Sitz des Steuerpflichtigen, eventuell
für den Ort der belegenen Steuerquelle. Bei Zweifel bestimmt das
Staatsministerium die Steuerstelle. Steuerschätzer, welche ihre Pflicht
zur Geheimhaltung der zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse
verletzen, können durch das Staatsministerium, Abt. der Finanzen,
bis zu 100 Mark bestraft werden.
Jeder Steuerpflichtige mit mindestens 40 Mark Einkommen aus
Kapitalvermögen ist bei Verlust der Berufung verpflichtet, alljährlich
auf Bekanntmachung durch das Staatsministerium eine Steuererklärung,
enthaltend das Jahreseinkommen aus Kapitalvermögen, die zulässigen
Abzüge und die Versicherung der Richtigkeit, abzugeben. Die gleiche
Erklärung bezüglich des steuerpflichtigen Einkommens kann der Vor-
sitzende der Einschätzungskommission von Personen verlangen, deren Ein-
kommen nicht zweifellos unter 1500 Mark bleibt, alle Steuerpflichtigen
können sie abgeben. Angabe oder Duldung einer falschen Einschätzung
ohne Widerspruch binnen 14 Tagen wird mit dem vierfachen Jahresbe-
trage der hinterzogenen Steuer bestraft, auch nach dem Ableben des Hinter-
ziehenden. Diese Strafe setzen gutwilligen Zahlern gegenüber die
Steuerbehörden, andernfalls die Gerichte fest. Die hinterzogene Steuer
wird ebenfalls beigetrieben und zwar eventuell bis auf 10 Jahre
rückwärts.
Die Ortsvorstände haben alle Steuerpflichtigen nach Anstellung
von Ermittelungen 3) in die Einkommensteuerrollen aufzunehmen und
diese, sowie alle Ab= und Zugänge, der Amtseinnahme einzureichen.
Steuerrollen und Erklärungen werden von der Amtseinnahme und
der Kommission nachgeprüft. Staats= und Gemeindebehörden sind
regelmäßig, Arbeitgeber und Dienstherrn unbedingt bei Strafe, sowie
auch die Steuerpflichtigen selbst bei Verlust ihrer Berufung zur Aus-
kunftserteilung, Vorlage von Akten, Nachweisungen und Belägen ver-
pflichtet. Die Kommission kann Zeugen und Sachverständige vernehmen.
Die Abschätzung wird in die Steuerrolle eingetragen und diese 14 Tage
lang zur Einsichtnahme ausgelegt. Nach deren Ablauf beginnt die
1) s. o. § 22, 3, 8.
2) Fähigkeit und Ablehnungsgründe f. in § 27 d. G.
3) Art. 41, 43 G.