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14tägige Frist zur Einlegung der sowohl dem Pflichtigen, wie dem
Vorsitzenden der Einschätzungskommission zustehenden Berufung an die
Berufungskommission, die auf je 3 Jahre aus einem Regierungskom—
missar und 9 Steuerpflichtigen besteht, welche letztere wiederum aus
12 von den Kreisausschüssen vorgeschlagenen Männern vom Staats-
ministerium gewählt werden. Die Steuer ist vorbehaltlich der Rück-
gewähr jedoch zu zahlen. Die Berufungskommission kann auch dem
Steuerpflichtigen den Eid abnehmen über Angaben, die er genau wissen
muß. Das nähere Verfahren s. i. 88 57—61 G. Gegen die Entscheidung
der Berufungskommission steht sowohl dem Steuerpflichtigen, wie dem
Vorsitzenden der Einschätzungskommission binnen 14 Tagen Beschwerde an
das Staatsministerium Abt. V wegen unrichtiger Gesetzesanwendung zu.
Ein weiteres Rechtsmittel findet weder im Rechts= noch im Verwal-
tungswege statt.
(Wegen der Gemeindeabgaben, derenwegen auch die Einkommen
unter 600 M. in die Steuerrollen einzutragen sind, und auf deren Ver-
anlagung die vorstehenden Bestimmungen Anwendung finden, s. auch
oben § 23, Abs. 3).
II. Von den Liegenschaften — den ertragsfähigen Grundstücken —
ist gemäß G. v. 13. Febr. 1869 eine Grundsteuer nach einem
gleichen Prozentsatze von dem durchschnittlichen jährlichen Reinertrage
zu entrichten, dessen Feststellung durch das Finanzgesetz erfolgt. Befreit
sind Staatseigentum. Grundstücke öffentlichen Dienstes oder Gebrauches,
ferner Brücken, Kunststraßen, Schienenwege der Eisenbahnen, welche mit
Genehmigung des Staates von Privatpersonen oder Aktiengesellschaften
zum öffentlichen Gebrauch angelegt sind, gewisse Grundstücke der Kirchen,
Schulen, Armenanstalten, milden Stiftungen u. s. w. 1), Gebäudeflächen,
Hofräume und Hausgärten, letztere von höchstens einem Morgen
Fläche. Die Veranlagung erfolgt durch Feststellung von Steuerein-
heiten für jedes Grundstück, welche in einem Hundertteil des nach
Kulturarten und Bonitätsklassen ermittelten Reinertrags bestehen. An
Kulturarten werden unterschieden: a) Ackerland, b) Gärten, c) Wiesen,
d) Weiden, e) Holzungen. f) Wasserstücke, 8) Oedland, je nach ihrer
vorwiegend wirtschaftlichen Bestimmung 2). Grundstücke ohne Ertrag sind
Unland. Behufs Abschägtung der Liegenschaften wird das Herzogtum
wegen der verschiedenen Boden= und Wirtschaftsverhältnisse in mehrere
Klassifikationsdistrikte geteilt und für jeden ein Klassifikationstarif auf-
gestellt, welcher die vorkommenden Kulturarten und Bonitätsklassen
1) Art. 4 G. v. 13. Febr. 1869.
2) Vergl. Art. 5 G.