Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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14tägige Frist zur Einlegung der sowohl dem Pflichtigen, wie dem 
Vorsitzenden der Einschätzungskommission zustehenden Berufung an die 
Berufungskommission, die auf je 3 Jahre aus einem Regierungskom— 
missar und 9 Steuerpflichtigen besteht, welche letztere wiederum aus 
12 von den Kreisausschüssen vorgeschlagenen Männern vom Staats- 
ministerium gewählt werden. Die Steuer ist vorbehaltlich der Rück- 
gewähr jedoch zu zahlen. Die Berufungskommission kann auch dem 
Steuerpflichtigen den Eid abnehmen über Angaben, die er genau wissen 
muß. Das nähere Verfahren s. i. 88 57—61 G. Gegen die Entscheidung 
der Berufungskommission steht sowohl dem Steuerpflichtigen, wie dem 
Vorsitzenden der Einschätzungskommission binnen 14 Tagen Beschwerde an 
das Staatsministerium Abt. V wegen unrichtiger Gesetzesanwendung zu. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet weder im Rechts= noch im Verwal- 
tungswege statt. 
(Wegen der Gemeindeabgaben, derenwegen auch die Einkommen 
unter 600 M. in die Steuerrollen einzutragen sind, und auf deren Ver- 
anlagung die vorstehenden Bestimmungen Anwendung finden, s. auch 
oben § 23, Abs. 3). 
II. Von den Liegenschaften — den ertragsfähigen Grundstücken — 
ist gemäß G. v. 13. Febr. 1869 eine Grundsteuer nach einem 
gleichen Prozentsatze von dem durchschnittlichen jährlichen Reinertrage 
zu entrichten, dessen Feststellung durch das Finanzgesetz erfolgt. Befreit 
sind Staatseigentum. Grundstücke öffentlichen Dienstes oder Gebrauches, 
ferner Brücken, Kunststraßen, Schienenwege der Eisenbahnen, welche mit 
Genehmigung des Staates von Privatpersonen oder Aktiengesellschaften 
zum öffentlichen Gebrauch angelegt sind, gewisse Grundstücke der Kirchen, 
Schulen, Armenanstalten, milden Stiftungen u. s. w. 1), Gebäudeflächen, 
Hofräume und Hausgärten, letztere von höchstens einem Morgen 
Fläche. Die Veranlagung erfolgt durch Feststellung von Steuerein- 
heiten für jedes Grundstück, welche in einem Hundertteil des nach 
Kulturarten und Bonitätsklassen ermittelten Reinertrags bestehen. An 
Kulturarten werden unterschieden: a) Ackerland, b) Gärten, c) Wiesen, 
d) Weiden, e) Holzungen. f) Wasserstücke, 8) Oedland, je nach ihrer 
vorwiegend wirtschaftlichen Bestimmung 2). Grundstücke ohne Ertrag sind 
Unland. Behufs Abschägtung der Liegenschaften wird das Herzogtum 
wegen der verschiedenen Boden= und Wirtschaftsverhältnisse in mehrere 
Klassifikationsdistrikte geteilt und für jeden ein Klassifikationstarif auf- 
gestellt, welcher die vorkommenden Kulturarten und Bonitätsklassen 
1) Art. 4 G. v. 13. Febr. 1869. 
2) Vergl. Art. 5 G.
	        
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