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handlung des Grundstücks, zu (§ 30 G.), und zwar binnen 4 Wochen
nach Behändigung eines Auszugs aus dem Einschätzungsregister über
seine Grundstücke durch den Gemeindevorstand. Ueber die Reklamationen
entscheidet das Staatsministerium, bei Reklamationen wegen unrichtiger
Einschätzungen in den Klassifikationstarif erst nach Untersuchung durch
eine besondere Reklamationsdeputation 1), in allen Fällen jedoch mit
Rechtskraft. Hiernach werden die Reinerträge der einzelnen Grund--
stücke, Gemarkungen und des ganzen Herzogtums endgültig abgeschlossen
und die Steuereinheiten der Liegenschaften, sowie die Grundsteuerstöcke für
jede Gemarkung und das ganze Herzogtum berechnet. Aus den Ein-
schätzungsregistern und den ermittelten Steuereinheiten ist das Grund-
steuerbuch für jede Gemarkung herzustellen, in welches die Liegen-
schaften, zusammengestellt nach dem Eigentümer mit Plannummer,
Flächengehalt. Reinertrag, sowie der demgemäß veranlagten Grund-
steuer einzutragen sind.
Die Grundsteuerbücher sind bei der Gegenwart zu erhalten und
alle einschlägigen Veränderungen, insbesondere hinsichtlich des Eigen-
tums, der Steuerpflicht der Grundstücke, der Landes= und Gemeinde-
grenzen u. s. w. in ihnen nachzutragen. (Art. 8 G.). Die Grund-
eigentümer bezw. die betreffenden Behörden haben die Veränderungen
anzuzeigen und zu belegen, die Gerichte haben Eigentumsveränderungen
den mit der Fortschreibung beauftragten Beamten anzuzeigen ?.
Die Gemeindevorstände sind zur Auskunft verpflichtet.
Zur Entrichtung der Grundsteuer sind die im Grundsteuerbuche
eingetragenen Personen verpflichtet, Miteigentümer in Solidarhaft,
Nießbraucher auch neben dem Eigentümer, neue Besitzer neben dem
alten bis zur Eintragung der Eigentumsänderung, bei Eigentums-
streitigkeiten der Besitzer. Aenderungen sind — bei Forterhebung der
früheren Steuer bis zur Eintragung — bei Meidung von Strafe,
die bei freiwilliger Unterwerfung von der Steuerbehörde, andernfalls vom
Gerichte festzusetzen ist, binnen 3 Monaten anzumelden (Art. 11 G.).
Fortschreibung und Reinertragsermittelung in Veränderungsfällen regelt
sich analog wie die Neuveranlagung. Bei Grundstückszusammen-
legungen verbleiben grundsätzlich die Grundsteuern auf den bisherigen
Grundstücken haften. (Näheres in Art. 14 G.)
Die Steuer haftet als eine öffentliche Last auf dem Grundstück
(Art. 1 G. v. 12. Aug. 1899).
III. Gebäude und dazu gehörige Hofräume und Hausgärten,
letztere nur bis zu einem Morgen Größe, unterliegen der Gebäude-
1) Näheres im Gesetz.
2) S. o. 8 1c.