Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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handlung des Grundstücks, zu (§ 30 G.), und zwar binnen 4 Wochen 
nach Behändigung eines Auszugs aus dem Einschätzungsregister über 
seine Grundstücke durch den Gemeindevorstand. Ueber die Reklamationen 
entscheidet das Staatsministerium, bei Reklamationen wegen unrichtiger 
Einschätzungen in den Klassifikationstarif erst nach Untersuchung durch 
eine besondere Reklamationsdeputation 1), in allen Fällen jedoch mit 
Rechtskraft. Hiernach werden die Reinerträge der einzelnen Grund-- 
stücke, Gemarkungen und des ganzen Herzogtums endgültig abgeschlossen 
und die Steuereinheiten der Liegenschaften, sowie die Grundsteuerstöcke für 
jede Gemarkung und das ganze Herzogtum berechnet. Aus den Ein- 
schätzungsregistern und den ermittelten Steuereinheiten ist das Grund- 
steuerbuch für jede Gemarkung herzustellen, in welches die Liegen- 
schaften, zusammengestellt nach dem Eigentümer mit Plannummer, 
Flächengehalt. Reinertrag, sowie der demgemäß veranlagten Grund- 
steuer einzutragen sind. 
Die Grundsteuerbücher sind bei der Gegenwart zu erhalten und 
alle einschlägigen Veränderungen, insbesondere hinsichtlich des Eigen- 
tums, der Steuerpflicht der Grundstücke, der Landes= und Gemeinde- 
grenzen u. s. w. in ihnen nachzutragen. (Art. 8 G.). Die Grund- 
eigentümer bezw. die betreffenden Behörden haben die Veränderungen 
anzuzeigen und zu belegen, die Gerichte haben Eigentumsveränderungen 
den mit der Fortschreibung beauftragten Beamten anzuzeigen ?. 
Die Gemeindevorstände sind zur Auskunft verpflichtet. 
Zur Entrichtung der Grundsteuer sind die im Grundsteuerbuche 
eingetragenen Personen verpflichtet, Miteigentümer in Solidarhaft, 
Nießbraucher auch neben dem Eigentümer, neue Besitzer neben dem 
alten bis zur Eintragung der Eigentumsänderung, bei Eigentums- 
streitigkeiten der Besitzer. Aenderungen sind — bei Forterhebung der 
früheren Steuer bis zur Eintragung — bei Meidung von Strafe, 
die bei freiwilliger Unterwerfung von der Steuerbehörde, andernfalls vom 
Gerichte festzusetzen ist, binnen 3 Monaten anzumelden (Art. 11 G.). 
Fortschreibung und Reinertragsermittelung in Veränderungsfällen regelt 
sich analog wie die Neuveranlagung. Bei Grundstückszusammen- 
legungen verbleiben grundsätzlich die Grundsteuern auf den bisherigen 
Grundstücken haften. (Näheres in Art. 14 G.) 
Die Steuer haftet als eine öffentliche Last auf dem Grundstück 
(Art. 1 G. v. 12. Aug. 1899). 
III. Gebäude und dazu gehörige Hofräume und Hausgärten, 
letztere nur bis zu einem Morgen Größe, unterliegen der Gebäude- 
1) Näheres im Gesetz. 
2) S. o. 8 1c. 
 
	        
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