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steuer (G. v. 17. Juli 1867). Befreit sind die landesfiskalischen
Gebäude, ferner die domänenfiskalischen und Gemeindegebäude, sofern
sie zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmt sind, gottes-
dienstliche Gebäude, Dienstwohnungen der Geistlichen, Lehrer, Küster,
Armen-, Waisen= und einige anderen wohltätigen Einrichtungen ge-
widmete Häuser, unbewohnte Gebäude, die nur zum Betriebe der
Landwirtschaft oder Aufbewahrung von Materialien in gewerblichen
Betrieben, Ent= und Bewässerungsanlagen dienen und unbewohnte
Gartenhäuser. Die Veranlagung erfolgt dergestalt, daß jedes Ge-
bäude nach seinem jährlichen Nutzungswert zu einer der Steuerstufen ein-
geschätzt wird, die durch den Tarif des Gesetzes vom 21. Nov. 1874
festgestellt sind 1). Die Steuer beträgt jährlich 1) für Gebäude, welche
vorzugsweise zum Bewohnen dienen, für Gesellschafts-, Bade= und
äahnliche Häuser 4 Proz. des jährlichen Nutzungswertes?), 2) für Ge-
bäude, welche vorzugsweise zum Gewerbebetriebe dienen, 2 Proz. In
Frage kommt hierbei nur der Mietwert des räumlichen Gelasses.
Die Veranlagung erfolgt unter Leitung eines vom Staatsmini-
sterium, Abt. der Finanzen bestellten Generalkommissars durch ver-
eidigte Kommissionen (Schätzer) unter dem Vorsitz besonderer Aus-
führungskommissare (Oberschätzer) mit Stimmenmehrheit. Die Ober-
schätzer wählt auf Vorschlag des Generalkommissars das Staatsmini-
sterium, die Schätzer auf Vorschlag der Oberschätzer der Generalkommissar.
Das Ergebnis der Veranlagung wird offengelegt und den Eigen-
tümern auszugsweise bekannt gemacht.
Dem Vorsitzenden der Kommission und binnen 14 Tagen nach
Bekanntmachung den Veranlagten steht die Reklamation an den
Generalkommissar, gegen dessen Entscheidung binnen gleicher Frist
und ohne aufschiebende Wirkung der Rekurs an das Staatsministerium,
Abt. der Finanzen und schließlich die Klage zum Oberverwaltungs-
gericht (G. v. 15. März 1897 Art. 12) offen. Das Staatsministerium,
Abt. der Finanzen, dem die oberste Leitung des Veranlagungsgeschäfts
obliegt, kann auch von Amts wegen in dasselbe eingreifen.
1) Steuerstufe Jährl. Nutzungswert Jahressteuer
1 12 M. 48 Pf. bezw. 24 Pf.
2 18 „ 72, „ 36 „ u. s. w.
10 120 „ 4,80 M. „ 2,40 M. u. s. w.
80 1200 „ 48 „ „ 24 „ u. f. w.
2) Direktiven für die Ermittelung des Nutzungswertes gibt das G. v. 17. Aug.
1867 in §§ 6—8.