Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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Die Steinsetzer erhalten Gebühren (Art. 11). 
d) Veränderungen der Landes-, Kreis- und Gemeindegrenzen. 
a) Unsichere oder streitige Landesgrenzen kann die Herzogl. Staats- 
regierung, und zwar die 2. Abteilung des Staatsministeriums feststellen. 
Ebenso ist bei Veränderungen feststehender Landesgrenzen die Zustimmung 
des Landtags dann nicht erforderlich, wenn eine Abtrennung oder ein 
Zuwachs bewohnter Gebäude nicht damit verbunden ist, oder die 
abzutrennende oder hinzukommende Fläche nur bis 25 ha beträgt, 
anderenfalls ist die Zustimmung des Landtags erforderlich. Wo 
es der Zustimmung des Landtags zu Erwerbungen nicht bedaif, 
ist die Herzogl. Staatsregierung ermächtigt, für die neu erworbenen 
Gebietsteile die Landesgesetze ) der angrenzenden Gebietsteile des Herzog- 
tums im Verordnungswege in Wirksamkeit zu setzen (G. v. 13. Jan. 
1894. G. v. 21. Jan. 1829 (6), Art 31; 21. Febr. 1870, Art. 1; 
8. Okt. 1873, Art. 1). Mit den Gesetzen über die Einverleibung 
fremder Gebietsteile in das Herzogtum oder im Anschluß an sie werden 
gesetzliche Bestimmungen erlassen über die fortan geltende Gesetzgebung, 
die Zuteilung zu einem Kreise, Amtsgerichtsbezirk u. s. w., soweit 
erforderlich 2). 
5) Veränderungen der Kreisgrenzen bedürfen der Zustimmung 
des Landtags dann, wenn dabei die Zuteilung oder Abtrennung be- 
wohnter Gebäude oder von Flächen von mehr als 25 ha zu einem 
Kreise oder von einem Kreise erfolgt. Kreisgrenzänderungen, zu denen 
die Zustimmung des Landtags nicht gehört, ziehen die Einführung 
der Gesetzgebung, welche in derjenigen Gemeinde oder Gemarkung 
gilt, der ein Grundstück einverleibt wird, unter Aufhebung der bis- 
herigen Gesetzgebung von selbst nach sich (G. v. 13. Jan. 1894). Bei 
Kreisänderungen durch Gesetz werden zugleich Bestimmungen über die 
fortan geltende Gesetzgebung, Zuteilung zu einem anderen Gerichts- 
bezirk und Wahlkreis, über den Anteil am Vermögen und den An- 
stalten des Kreises, aus dem die betreffenden Teile ausscheiden u. s. w., 
soweit erforderlich, jeweils erlassen 3. 
7) Aenderungen im Bestand der Gemeinden und Gemarkungen. 
1) Ist wohl identisch mit: „das geltende Recht“. 
2) Vgl. die Gesetze v. 21. Mai 1885; 11. März 1889; 26. Juni 1891; 
29. Nov. 1901. 
3) Vgl. die Gesetze v. 10. Juli 1879; 4. Jan. 1884; 1. Dez. 1888; 
16. Dez. 1899.
	        
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