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Behörden, Gemeinden und Private müssen sachdienliche Schriftstücke
und Zeichnungen den Kommissaren vorlegen. Schätzer und Ober—
schätzer erhalten eine angemessene Vergütung. Um die aufzustellenden
Gebäudesteuerrollen bei der Gegenwart zu erhalten, sind in ihnen
alle Veränderungen im Eigentum und der Steuerpflichtigkeit der Ge-
bäude nachzutragen. Eigentümer und Nutznießer haben diese anzu-
zeigen und zu belegen (Artt. 15, 16 G.). Die Folgen der Unter-
lassung sind dieselben, wie bei der Grundsteuer.
Neu oder von Grund aus wieder aufgebaute Gebäude, sowie
Verbesserungen von Gebäuden sind zwei Jahre steuerfrei. Die Steuer
fällt ab, soweit ein Gebäude vernichtet wird, der jährliche Nutzungs-
wert durch Brand u. s. w. um mindestens ½ geschwächt wird, oder
ein Gebäude während eines ganzen Jahres unbenutzt geblieben ist.
Die Gebäudesteuerveranlagung wird mindestens alle 15 Jahre revi-
diert. Dem Staatsministerium, Abt. der Finanzen, liegt die Ausführung
des Gebäudesteuergesetzes ob. Gewinnt es die Ueberzeugung, daß die Ver-
anlagung in einem Einschätzungsbezirke ungleichmäßig mit der in an-
deren Bezirken ausgeführt worden sei, so kann es das Verfahren kas-
sieren, die Kommission auflösen und eine neue Veranlagung im
gesetzlichen Weg anordnen. Die Steuer haftet als öffentliche Abgabe
auf dem Grundstück (G. v. 12. Aug. 1899).
IV. Der Erbschaftssteuer sind nach dem G. v. 20. Mai 1885
unterworfen Anfälle von Erbschaften, Vermächtnissen, Schenkungen
auf den Todesfall, Lehns= und Fideikommißanfälle, Anfälle von He-
bungen aus Familienstiftungen, welche auf den vermöge stiftungs-
gemäßer oder gesetzlicher Erbfolgeordnung Berufenen übergehen. Den
Schenkungen auf den Todesfall werden Schenkungen unter Lebenden
gleichgeachtet, deren Vollzug, wenn auch nur teilweise, bis zum Ab-
leben des Schenkgebers aufgeschoben ist. Die Steuer fließt zu ⅜/8 in
die Staatskasse, zu ½ in die Gemeindekasse des — gegebenenfalls
letzten — Wohnsitzes des Erblassers, bei mehreren letzten Wohnsitzen
und wenn steuerpflichtiges Grundvermögen in einer anderen Gemeinde
liegt, anteilig nach Entscheidung des Staatsministeriums, Abt. der
Finanzen, in die Kassen der beteiligten Gemeinden, eventuell aber in die
Gemeindekasse des belegenen inländischen steuerbaren Vermögens, oder
schließlich des Wohnorts des Erben. Frei bleiben Anfälle an Verwandte
auf= und absteigender Linie, Ehegatten, für eine Summe von 1000 Mark
an Bedienstete des Erblassers, den Reichs= und Staatsfiskus, sowie ihre
und diesen gleichgestellte Kassen, deutsche Armenverbände, öffentliche
Lehr-, Wohltätigkeits-, Zucht= und Arbeitsanstalten, Kirchen, anerkannte