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Religionsgesellschaften und gemeinnützige milde Stiftungen mit juri—
stischer Persönlichkeit; ferner Anfälle für gemeinnützige, kirchliche, wohl—
tätige, Unterrichts-, Kunst= und Wissenschaftszwecke, sofern ihre all-
gemeine Verwendung gesichert ist, sowie schließlich Anfälle unter
100 Mark. Die Steuer beträgt 4 Proz. bei Anfällen an voll= und
halbbürtige Geschwister und deren Abkömmlinge, 6 Proz, bei anderen
Seitenverwandten 3. u. 4. Grades, Stief= und Schwiegerkindern und
Eltern, Schwägern und Schwägerinnen, 9 Proz, in den übrigen Fällen.
Die Steuer ist von dem Betrage, — dem gemeinen Werte der
steuerpflichtigen Masse — zu berechnen, um welchen derjenige, dem der An-
fall zukommt, reicher wird. Auf Immobilien und gleiche Rechte außerhalb
des Herzogtums erstreckt sich die Steuerpflicht nicht, wohl aber auf an-
deres derartiges Vermögen, wenn der Erblasser Angehöriger oder Ein-
wohner des Herzogtums war, das Erbe einem Einwohner anfällt
und der andere Staat keine oder geringere Steuer erhebt (Art. 7 G.).
Immobilien im Herzogtum unterliegen stets der Steuerpflicht. An-
deres derartiges Vermögen ist steuerfrei, wenn der Erblasser weder
Angehöriger noch Einwohner war, noch die Erben Einwohner sind
und die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Anweisungen über Berechnungen der steuerpflichtigen Masse in
einer Reihe von Einzelfällen geben die §§ 11—21 Ges. Die Steuer
wird nach dem Anteil eines jeden Erwerbers besonders berechnet und
wird 3 Monate nach dem Erbfall fällig. Nachlaßverwalter, Testaments-
vollstrecker u. s. w. bleiben, wenn sie die Erbschaft vor Berichtigung
der Steuer ausantworten, persönlich für dieselbe verhaftet.
Die Feststellung erfolgt durch das Staatsministerium, Abteilung der
Finanzen nach Ermittelungen durch die Amtseinnahmen. Gegen die
Entscheidung steht die Klage zum Oberverwaltungsgericht offen (G. v.
15. März 1897, Art. 12 18). Eine Pflicht zur Anzeige von Erbschafts-
steuerfällen besteht für Erben, Anfallsberechtigte, Ortsvorstände, Gerichte,
die vor dieser Mitteilung Vermögensübertragungen nicht bestätigen
und Einträge in die öffentlichen Bücher nicht machen dürfen. Jeder
Erbe, Testamentsvollstrecker 2c. kann zur Inventarisierung und Dekla-
rierung des steuerpflichtigen Anfalls, zur Auskunft und Vorlage von
Belegen bei Strafe bis 50 Mark aufgefordert werden.
Muß eine Ermittelung von Amts wegen erfolgen, so fallen, wenn
Deklaration nicht erfolgt ist oder diese mehr als 10 Proz. unter dem
ermittelten Werte bleibt, die Kosten dem Steuerpflichtigen zur Last.
Ausnahmsweise kann eine Aversionalbesteuerung gestattet werden. Die