— 137 —
und bei Einnahmen von Staatsanstalten mit Spezialrechnung. Be—
züglich der beiden letzteren laufen nur die staatlichen Anteile und
rücksichtlich der Nettoerträge durch die Etats der Staatskasse.
4) Die Ausgaben sind wie die Einnahmen nachzuweisen,
unvorhergesehene (unter keinen Titel fallende) aus den betreffenden
Dispositionsfonds zu bestreiten. Auf solche Dispositionsfonds, welche
der Etat ohne nähere Bezeichnung des Zwecks zur Verfügung der
Verwaltung stellt (Insgemein rc.) dürfen keine Ausgaben angewiesen
werden, welche unter einen zu bestimmten Verwendungszwecken aus-
gesetzten Etatstitel fallen. Ueber außerordentliche Ausgaben bestimmt
das Etatsgesetz. Geleistete und empfangene Vorschüsse sind bis zur
Erledigung als Teile der Kassebestände zu liquidieren.
Die Hauptrechnungen über Einnahmen und Ausgaben der Do-
mänenkasse und der Landeskasse sind getrennt zu führen, die Spezial=
rechnungen dagegen können mit genauer Darstellung der Anteile bei den
Kasseabteilungen nach Maßgabe des Etats gemeinschaftliche sein. Ueber
die Revenuenrückstände aus den Vorperioden und deren Erledigung ist
besondere Rechnung zu führen, nachträgliche Anfälle und Defekte sind
in die betreffenden Titel der laufenden Rechnungen einzustellen, un-
gewöhnliche werden wie außerordentliche behandelt.
5) Sämtliche Unterbehörden und Vorstände von Staats-
anstalten sind für Einhaltung des ihnen für jeden Titel eröffneten
Kredits verantwortlich. Zu unvermeidlichem Mehraufwand ge-
hört Nachverwilligung 1). Als Etatstitel gilt jede als besonderer Titel
ersichtlich gemachte Hauptposition des Spezialetats. Ersparnisse und
Mehrausgaben der einzelnen Etatsjahre bei einzelnen Titeln können
mit einander verrechnet werden. Hinsichtlich des Personalaufwands
darf der Etat nur insoweit, als es durch Gehaltsbewilligungen nach
Maßgabe der mit dem Landtage jeweilig vereinbarten Bestimmungen
über Bewilligung von Gehalten nach Dienstalteim veranlaßt wird
(G. v. 20. Febr. 1894), bezüglich des sächlichen Aufwandes im
ganzen nicht überschritten werden; oder es muß, soviel den sächlichen
Aufwand anlangt, die Ueberschreitung als nötig nachgewiesen werden.
Mit Ausnahme des Personalaufwands und der ausdrücklich als nicht
übertragungsfähig bezeichneten Titel des sächlichen Aufwands können
von den Abteilungsvorständen Uebertragungen disponibel gebliebener
Mittel von dem einen Titel ihres Etats in den anderen zur Deckung
einer Ueberschreitung verfügt werden.
1) Vergl. G. v. 29. April 1831 Art. 5.