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Uebertragungen von dem Etat der einen Exigenz in denjenigen
der anderen sind unstatthaft 1.
Für sächlichen Aufwand kann einem Abteilungsvorstand auf be-
gründeten Antrag beim Staatsminister durch den Herzog ein Er-
gänzungsbetrag aus dem allgemeinen Reservefonds nachverwilligt
werden. Ohne Nachverwilligung kann der Etat überschritten werden
durch durchlaufende Verrechnung von Kaduzitäten infolge der Un-
einbringlichkeit, durch den Mehrbedarf an Anfalls= und Erhebungs-
kosten für Einnahmen infolge vermehrten Anfalls und an gesetzlichen
Pensionen und nicht abweisbaren Leistungen an die Reichskasse.
6) Ersparnisse an den Exigenzetats der Landeskasse am Schlusse
der Finanzperiode wachsen ebenso wie Mehreinnahmen den Kasse-
beständen zu, über welche nicht ohne Zustimmung des Landtags verfügt
werden kann. Nur zu einmaligen außerordentlichen Ausgaben be-
willigte Fonds bleiben, wenn ihre Zwecke noch nicht erfüllt sind,
auch in der folgenden Finanzperiode zur Verfügung. Bezüglich der
Ueberschüsse aus dem Domänenvermögen s. o. Abschn. I § 8 Ziff. 2.
Gehalt, Tantiemen und andere ständige oder bei der Pension
in Anrechnung zu bringende Dienstbezüge dürfen nur auf Grund des
Etats, in den Stellenzahl und Gehaltssätze aufzunehmen sind, ver-
liehen werden. Weder die vorgesehene Gesamtsumme der Gehalte,
noch die Anzahl der Stellen, noch das festgesetzte Gehaltsmaximum
darf — mit der oben gemachten Einschränkung — überschritten werden.
Ersparnisse durch zeitweise Nichtbesetzung bestehender Stellen können zu
Stellvertretungs= oder Remunerationskosten, neu errichteter Stellen
zu Stellvertretungskosten verwandt werden.
Außerordentliche Remunerationen und Unterstützungen für Beamte
dürfen nur aus ausdrücklich hierzu bestimmten Fonds angewiesen
werden.
7) Außerordentliche Einnahmen und Ausgaben, sowie ins-
besondere diejenigen aus Anleihen, sind im Etat getrennt von den
ordentlichen am Schlusse desselben in einem besonderen Abschnitt auf-
zuführen. Ausgeschlossen von der Einstellung bleiben die Einnahmen
und Ausgaben, welche eine Minderung oder Mehrung des Domänen=
grundstocks zur Folge haben. Hierüber ist besondere Rechnung
— Domänengrundstocksrechnung — zu führen. Die Zinsen hieraus
sind etatsmäßige Einnahmen. Ob und inwieweit vorhandene Kapital-
1) Nur die Besoldungsbezüge während der Sterbe= und Gnadenquartale (Art. 11
G. v. 9. Juli 1879) können nötigenfalls auf den Pensionsetat übertragen werden.