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fonds der Landeskasse gesonderter Rechnung und Verwaltung unter-
liegen, wird durch den Etat bestimmt.
8) Bis zum Schluß des 13. Monats nach Ablauf eines Etats-
jahres ist über die Ergebnisse des Staatshaushalts innerhalb des-
selben nach Anleitung des Staatshaushaltsetats und über die am
Grundstock vorgekommenen Ab= und Zugänge durch die Hauptkasse
Rechnunga bzulegen. Jede Rechnung ist von der betr. Verwaltungs-
behörde zu prüfen, abzunehmen, ev. zu erläutern, zu bescheinigen und
alsdann dem Minister einzureichen, welcher sich zur Kontrolle des
gesamten Staatshaushalts 1), Staatseigentums und der -Schulden durch
Prüfung und Feststellung der Rechnungen u. s. w. des Revisions=
bureaus bedient. Dieses, bestehend aus einem Vorstand nebst Revisoren
und Assistenten, ist ihm unmittelbar unterstellt und von allen anderen
Behörden unabhängig. Die Revision richtet sich auf das Formelle
und die Prüfung des Kalkuls, auf die Einhaltung des Etats, Ge-
nehmigung der Ueberschreitung, die sonstige Beobachtung der Gesetze
und Vorschriften durch die Behörden, sowie etwa sich erforderlich
machende Abänderungen zur Beförderung der Staatszwecke. Der
Minister kann von den Behäörden bei dieser Prüfung Auskunft und
Akten verlangen, lokale Erörterungen anstellen lassen und außerordent-
liche Magazin= und Kassenrevisionen veranlassen.
Die von dem Revisionsbureau zu einer Rechnung gestellten
Revisionserinnerungen sind der Verwaltungsbehörde, welche die Rech-
nung zu vertreten hat, durch den Staatsminister zur Erledigung zu-
zufertigen. Der Minister entscheidet über die Revisionsverhandlungen,
bezüglich der Rechnungen seines Ressorts der älteste Abteilungsvorstand.
Spätestens binnen weiteren 4 Monaten müssen die sämtlichen
Staatsrechnungen mit Bescheinigung des Revisionsbureaus über die
ordnungsgemäß erfolgte revisorische Feststellung versehen, unter An-
schluß der Revisionsakten und der Etats dem Landtage zur verfassungs-
mäßigen Prüfung mitgeteilt werden. Die Justifikation der Staats-
und Domänenrechnungen erfolgt durch den Herzog, nachdem der
Landtag die Richtigkeit derselben anerkannt hat (Art. 27 G. v. 9. Juli
1879; Art. 6 G. v. 20. Juli 1871).
§ 34.
Staats= und Domänenschulden.
Das staatliche Schuldenwesen ist durch eine Reihe von Gesetzen,
insbesondere nach der letzten Landesteilung, geregelt worden.
1) S. o. § 17 II, 12.
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