Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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falls mit längstens 50jähriger Tilgungsrente —, gehört Zustimmung 
der Stände (G. v. 20. Juli 1871 Art. 5) 1). Die mit vollständiger 
Beobachtung aller Förmlichkeiten, welche in besonderen Gesetzen (über 
die Schuldentilgungskasse) bestimmt sind, ausgestellten Schuldver- 
schreibungen gewähren jedoch den Gläubigern volle Sicherheit und 
rechtliche Wirksamkeit gegen die Landes= und Domänenkassen, und 
diesen bleibt, wenn dennoch Unrichtigkeiten vorgekommen sind, nur 
der Regreß gegen die schuldigen Beamten (Art. 44 G.). 
II. Die Leitung aller auf die Staats= (Domänen= und Landes-) 
schuld Bezug habenden Geschäfte ist einer eigenen Behörde, der Schulden- 
tilgungskommission anvertraut, welche dem Herzoge und den Ständen 
gleich verantwortlich ist und ihre Geschäfte selbständig nach den Be- 
stimmungen des G. v. 30. April 1831 und mit Rücksicht auf das 
Recht der Oberaufssicht seitens des Staatsministeriums führt. Auch 
das landschaftliche Direktorium kann sich von dem ganzen Umfange 
des Geschäfts jederzeit Kenntnis verschaffen. Die Schuldentilgungs- 
kommission besteht aus drei Mitgliedern, einem Kassierer, der zugleich 
Buchhalter ist (G. v. 15. März 1897) und Unterpersonal. Zwei 
Mitglieder, sowie der Kassierer und Buchhalter werden — ebenso wie 
etwaige Stellvertreter — vom Landtage gewählt und vom Herzoge 
bestätigt, das dritte vom Herzog ernannt. Zur Vertretung des Kassierers 
und Buchhalters in Verhinderungsfällen, wie zur Wahrnehmung 
zeitweilig sich erforderlich machender Kontrollgeschäfte ist der Kommission 
auf Nachsuchen ein Hilfsbeamter von der Finanzabteilung zur Ver- 
fügung zu stellen (G. v. 15. März 1897). Ein von den Ständen 
gewähltes, vom Herzoge bestätigtes Mitglied übernimmt die Kuratel 
der Schuldentilgungskasse und die Spezialleitung nach Analogie der 
Bestimmungen über die Kuratel der Hauptkasse und unter geeigneter 
Mitwirkung der beiden anderen Kommissarien. 
Die Schuldentilgungskasse ist unabhängig und abgesondert von der 
den laufenden Dienst beschäftigenden Hauptkasse, ohne jedoch hierdurch 
auszuschließen, daß diese für jene auf deren Anweisung Ausgaben 
bestreitet und die Quittungen statt baren Geldes zurechnet. 
Zu den Obliegenheiten der Kommission gehören die Fortführung 
der Grundbücher über Passiva und Aktiva der Domänen und des Landes, 
die Beschäftigung aller Kapitalgeschäfte, die gerichtliche und außergericht- 
liche Vertretung der Anstalt, die Aufsicht über ordnungsmäßige Ver- 
1) S. jedoch auch oben § 311. 
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