Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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Die Bildung, Abgrenzung oder Aenderung der Schloßgemarkungen 
erfolgt, nach Gehör der Beteiligten, nach Entschließung des Herzogs. 
Im übrigen können durch das Staatsministerim Abteilung des Inneren 
mit Einwilligung der beteiligten Gemeinden, Markgenossenschaften oder 
Gemarkungsbesitzer 
1. Veränderungen im Gemeinde= oder Gemarkungsbestand (Grenz- 
änderung, Teilung, Vereinigung, Auflösung u. s. w.) vorgenommen, 
2. Gemarkungseinwohner als neue Gemeinde anerkannt werden. 
Der Beschluß hat über die Ordnung des Gemeindevermögens 
und die Ausgleichung der öffentlich rechtlichen Interessen der Beteiligten 
das Geeignete zu verfügen. Wohlerworbene Privatrechte bleiben be- 
stehen. Ohne Einwilligung der Beteiligten können die oben bezeichneten 
Maßnahmen beschlossen werden, wenn ein dringendes öffentliches Be- 
dürfnis (Abrundung von Gemarkungsgrenzen, Zusammenlegung von 
Grundstücken, Leistungsunfähigkeit einer Gemeinde, neue Ansiedelungen 
u. s. w.) vorliegt und die beteiligten Kreisausschüsse zustimmen. Die 
Auflösung oder Vereinigung bestehender und die Bildung neuer Ge- 
meinden bedarf der Genehmigung des Herzogs. Die Einverleibung 
von Grundstücken in eine andere Gemeinde zieht die Einführung der 
in dieser geltenden gesetzlichen Bestimmungen von selbst nach sich. 
Streitigkeiten über die Grenzen der Gemeinden oder Gemarkungen 
sind im Verwaltungsstreitverfahren zu entscheiden (Art. 3—5, G. v. 
16. März 1897). 
e) Die Gerichtsbezirke. Zum Zwecke der ordnungsmäßigen Aus- 
übung der Rechtspflege, welche schon seit lange, insbesondere durch 
das Edikt vom 16. Juni 1829 von der Verwaltung scharf getrennt 
ist, ist das Herzogtum im Anschluß an die Reichsgesetzgebung in 
Gerichtsbezirke geteilt. 
#) Amtsgerichte sind gebildet mit den Sitzen in Meiningen, 
Salzungen, Wasungen, Römhild, Themar, Hildburghausen, Heldburg, 
Eisfeld, Schalkau, Sonneberg, Steinach, Gräfenthal, Saalfeld, Pößneck 
und Camburg 1) (§ 11, G. v. 16. Dez. 1878; 28. April 1879). Die 
Bezirke dieser Gerichte sind mit einigen Abänderungen die Sprengel 
der vor dem 28. April 1879 bestehenden Einzelgerichte (der Deputationen 
am Sitze der Kreisgerichte, Kreisgerichisdeputationen außerhalb des 
1) Das frühere Amtsgericht Kranichfeld ist seit dem 16. April 1896 aufgehoben 
durch G. v. 4. April 1896 und defsen Bezirk dem Amtsgericht Saalfeld zugewiesen.
	        
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