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Die Bildung, Abgrenzung oder Aenderung der Schloßgemarkungen
erfolgt, nach Gehör der Beteiligten, nach Entschließung des Herzogs.
Im übrigen können durch das Staatsministerim Abteilung des Inneren
mit Einwilligung der beteiligten Gemeinden, Markgenossenschaften oder
Gemarkungsbesitzer
1. Veränderungen im Gemeinde= oder Gemarkungsbestand (Grenz-
änderung, Teilung, Vereinigung, Auflösung u. s. w.) vorgenommen,
2. Gemarkungseinwohner als neue Gemeinde anerkannt werden.
Der Beschluß hat über die Ordnung des Gemeindevermögens
und die Ausgleichung der öffentlich rechtlichen Interessen der Beteiligten
das Geeignete zu verfügen. Wohlerworbene Privatrechte bleiben be-
stehen. Ohne Einwilligung der Beteiligten können die oben bezeichneten
Maßnahmen beschlossen werden, wenn ein dringendes öffentliches Be-
dürfnis (Abrundung von Gemarkungsgrenzen, Zusammenlegung von
Grundstücken, Leistungsunfähigkeit einer Gemeinde, neue Ansiedelungen
u. s. w.) vorliegt und die beteiligten Kreisausschüsse zustimmen. Die
Auflösung oder Vereinigung bestehender und die Bildung neuer Ge-
meinden bedarf der Genehmigung des Herzogs. Die Einverleibung
von Grundstücken in eine andere Gemeinde zieht die Einführung der
in dieser geltenden gesetzlichen Bestimmungen von selbst nach sich.
Streitigkeiten über die Grenzen der Gemeinden oder Gemarkungen
sind im Verwaltungsstreitverfahren zu entscheiden (Art. 3—5, G. v.
16. März 1897).
e) Die Gerichtsbezirke. Zum Zwecke der ordnungsmäßigen Aus-
übung der Rechtspflege, welche schon seit lange, insbesondere durch
das Edikt vom 16. Juni 1829 von der Verwaltung scharf getrennt
ist, ist das Herzogtum im Anschluß an die Reichsgesetzgebung in
Gerichtsbezirke geteilt.
#) Amtsgerichte sind gebildet mit den Sitzen in Meiningen,
Salzungen, Wasungen, Römhild, Themar, Hildburghausen, Heldburg,
Eisfeld, Schalkau, Sonneberg, Steinach, Gräfenthal, Saalfeld, Pößneck
und Camburg 1) (§ 11, G. v. 16. Dez. 1878; 28. April 1879). Die
Bezirke dieser Gerichte sind mit einigen Abänderungen die Sprengel
der vor dem 28. April 1879 bestehenden Einzelgerichte (der Deputationen
am Sitze der Kreisgerichte, Kreisgerichisdeputationen außerhalb des
1) Das frühere Amtsgericht Kranichfeld ist seit dem 16. April 1896 aufgehoben
durch G. v. 4. April 1896 und defsen Bezirk dem Amtsgericht Saalfeld zugewiesen.