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einnahmung, Verwendung und genaue Verrechnung der der Kasse über—
wiesenen Fonds, Sorge für Aufbewahrung der Urkunden und Gelder,
Verantwortung für vorschriftsmäßige Buch= und Kasseführung und
pünktliche Rechnungslegung, die zeitige Einsendung aller Materialien zur
Entwerfung des Etats an den Minister und die berichtliche Vorlage
aller die Geschäftsführung und den Haushalt der Kasse enthaltenden
Nachweisungen auf dem Landtage. Die Bücher und Rechnungen der
Kasse werden hinsichtlich der Domänen= und Landesschulden getrennt ge-
führt. Gegenseitige Kassenverwendungen finden nur als verfüglicher
Vorschuß auf kurze Zeit statt. Auch sollen die durch die Kassenver-
waltung erzielten jährlichen Ersparnisse den Domänen= und Landes-
schulden pro rata zu gut gerechnet werden.
Die Summen, welche als Beiträge der Hauptkasse zur Verzinsung
und Tilgung der Staatsschuld erforderlich sind, werden vom Landtage
verfassungsmäßig festgestellt und auf die Hauptkasse angewiesen (Art. 42
GG.; G. v. 9. Juli 1879; G. v. 9. Aug. 1832 Art. 2). Durch G. v.
9. Aug. 1832 wurde für die damals vorbehaltlich der Rektifikationen auf
5 401 600 fl. rhn. berechnete gesamte Staatsschuld, als Ganzes betrachtet,
ein Betrag von 270080 fl. rhn. als Zins= und Tilgungsrente vom
1. Okt. 1832 ab unabänderlich festgesetzt und ein und für allemal auf
die Hauptkasse angewiesen bis zur Tilgung jener ganzen Staateschuld.
Die Schuldentilgungskommission allein ist ermächtigt, alle Ge-
schäfte zu besorgen, welche die Aufkündigung und Einziehung von
Aktivkapitalien und die Aufnahme von Schulden betreffen nach Maß-
gabe der im Etat ihr zugewiesenen Mittel und der Vorschriften der
Gesetze. Sie ist gleichwohl befugt, Kapitalien zum Abtrage gekündigter
Schulden, wozu nach dem Etat keine Mittel bereit vorliegen, aufzu-
nehmen, auch auf diese Weise von ihr selbst zum Vorteile der Anstalt
gekündigte, aber im Etat nicht vorgesehene zu decken, um auf jedem
angemessenen Wege die Tilgung zu sichern und zu beschleunigen.
Solche aufgenommene Kapitalien genießen ebenfalls den Vorzug grund-
gesetzlich garantierter Schulden.
Alle über neue Kapitalaufnahmen von der Kommission ausgehenden
Obligationen werden unter dem Namen der Schuldentilgungskommission
ausgefertigt und im Konzept wie in der Reinschrift von sämtlichen
Mitgliedern unterzeichnet, die letzteren auch mit dem Dienstsiegel der
Kommission besiegelt. Sie bedürfen zu ihrer grundgesetzlichen Gültig-
keit stets der landesherrlichen Genehmigung und deshalb einer unter
die Signatur der Kommission zu setzenden verantwortlichen Erklärung
des Staatsministeriums, daß jene höchste Genehmigung erfolgt sei.