Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

aus einem jetzt oder ehemals regierenden deutschen oder ausländischen 
Fürstenhause oder aus einem ehemals reichsständischen Hause stammt 
und von ihrem eigenen Hause als ebenbürtig anerkannt wird 1). 
Die Volljährigkeit und Regierungsfähigkeit des Herzogs und 
sämtlicher Prinzen tritt mit dem zurückgelegten 21. Lebensjahr ein. 
Nach vollendetem 18. Lebensjahre können die Prinzen auf Ansuchen 
ihres bisherigen oder hierzu besonders bestellten Vormundes vom 
regierenden Herzog, dieser selbst von der Obewormundschaft unter 
Zustimmung des an Jahren ältesten regierenden Herrn des sächsischen 
Gesamthauses aller Linien für großjährig erklärt werden (G.G. Art. 4). 
Den Prinzen steht die Befugnis zu, die Vormünder ihrer zum 
Herzogl. Spezialhause gehörenden Kinder zu benennen. Die Be- 
nennung bedarf der Genehmigung des Herzogs. Ist die Benennung 
unterblieben oder wird die Genehmigung versagt, so benennt der 
Herzog den Vormund. Die Bestellung des Vormunds erfolgt in allen 
Fällen durch das Gericht (G. vom 9. März 1896, Art. 11). 
Zur Vermählung der Mitglieder des Herzogl. Spezialhauses gehört 
vorgängige ausdrückliche Einwilligung des Herzogs, die bei ebenbürtiger 
Ehe nicht ohne triftige Gründe verweigert werden soll, und über die 
eine Urkunde unter Gegenzeichnung des Staatsministers auszustellen 
ist. Ohne diese Einwilligung werden weder die Gemahlin eines 
Prinzen noch die Abkömmlinge aus solcher Ehe Mitglieder des Herzogl. 
Hauses. Sie haben keinen Anspruch auf Unterhalt, Apanage, Aus- 
steuer und Ausstattung oder Wittum, noch auf Regierungsnachfolge 
und Erbfolge in das Domänen-, Hausfideikommiß= und Sonderhaus- 
vermögen, noch in Bezug auf Stand, Titel und Wappen der Prinzen 
und Prinzessinnen. Auch haben sie rücksichtlich des Nachlasses des Herzogl. 
Spezialhauses — mit Ausnahme jedoch des eigenen Vaters — kein 
Erbrecht. Dasselbe gilt, wenn sich eine Prinzessin ohne Einwilligung 
des Herzogs vermählt, rücksichtlich der Abkömmlinge. Die Prinzessin 
selbst verliert den Anspruch auf Unterhalt, Aussteuer und Ausstattung 
(Art. 9 G. vom 9. März 1896). Eheverträge der Familienmit- 
glieder bedürfen der Zustimmung des Herzogs (Art. 10 das.), ebenso 
die Annahme eines Anderen an Kindesstatt durch diese. Der an Kindes- 
statt Angenommene wird nicht Mitglied des Herzoglichen Spezial- 
hauses (Art. 11 das.). 
Für die Form der Cheschließung und ihre materiellrechtlichen 
1) Meyer, Lehrb. des d. St. R., 3. Aufl. S. 219 und dort Zitierte.
	        
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