aus einem jetzt oder ehemals regierenden deutschen oder ausländischen
Fürstenhause oder aus einem ehemals reichsständischen Hause stammt
und von ihrem eigenen Hause als ebenbürtig anerkannt wird 1).
Die Volljährigkeit und Regierungsfähigkeit des Herzogs und
sämtlicher Prinzen tritt mit dem zurückgelegten 21. Lebensjahr ein.
Nach vollendetem 18. Lebensjahre können die Prinzen auf Ansuchen
ihres bisherigen oder hierzu besonders bestellten Vormundes vom
regierenden Herzog, dieser selbst von der Obewormundschaft unter
Zustimmung des an Jahren ältesten regierenden Herrn des sächsischen
Gesamthauses aller Linien für großjährig erklärt werden (G.G. Art. 4).
Den Prinzen steht die Befugnis zu, die Vormünder ihrer zum
Herzogl. Spezialhause gehörenden Kinder zu benennen. Die Be-
nennung bedarf der Genehmigung des Herzogs. Ist die Benennung
unterblieben oder wird die Genehmigung versagt, so benennt der
Herzog den Vormund. Die Bestellung des Vormunds erfolgt in allen
Fällen durch das Gericht (G. vom 9. März 1896, Art. 11).
Zur Vermählung der Mitglieder des Herzogl. Spezialhauses gehört
vorgängige ausdrückliche Einwilligung des Herzogs, die bei ebenbürtiger
Ehe nicht ohne triftige Gründe verweigert werden soll, und über die
eine Urkunde unter Gegenzeichnung des Staatsministers auszustellen
ist. Ohne diese Einwilligung werden weder die Gemahlin eines
Prinzen noch die Abkömmlinge aus solcher Ehe Mitglieder des Herzogl.
Hauses. Sie haben keinen Anspruch auf Unterhalt, Apanage, Aus-
steuer und Ausstattung oder Wittum, noch auf Regierungsnachfolge
und Erbfolge in das Domänen-, Hausfideikommiß= und Sonderhaus-
vermögen, noch in Bezug auf Stand, Titel und Wappen der Prinzen
und Prinzessinnen. Auch haben sie rücksichtlich des Nachlasses des Herzogl.
Spezialhauses — mit Ausnahme jedoch des eigenen Vaters — kein
Erbrecht. Dasselbe gilt, wenn sich eine Prinzessin ohne Einwilligung
des Herzogs vermählt, rücksichtlich der Abkömmlinge. Die Prinzessin
selbst verliert den Anspruch auf Unterhalt, Aussteuer und Ausstattung
(Art. 9 G. vom 9. März 1896). Eheverträge der Familienmit-
glieder bedürfen der Zustimmung des Herzogs (Art. 10 das.), ebenso
die Annahme eines Anderen an Kindesstatt durch diese. Der an Kindes-
statt Angenommene wird nicht Mitglied des Herzoglichen Spezial-
hauses (Art. 11 das.).
Für die Form der Cheschließung und ihre materiellrechtlichen
1) Meyer, Lehrb. des d. St. R., 3. Aufl. S. 219 und dort Zitierte.