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Erfordernisse gelten die gewöhnlichen Grundsätze des Civilrechts 1). Die
Standesbuchführung für das Herzogliche Haus hat der jedesmalige
Vorstand des Staatsministeriums zu besorgen (G. v. 26. Okt. 1875
§ 1; 27. Nov. 1875 Art. 15).
Der Landesherr und die Mitglieder der landesherrlichen Familie
haben in allen streitigen und nichtstreitigen Rechtsangelegenheiten, so-
weit eine Gerichtsbarkeit überhaupt stattfindet, mit alleiniger Ausnahme
des in § 25 C. P.O. (a. F.) bestimmten ausschließlichen Gerichtsstandes
der belegenen Sache, ihren allgemeinen Gerichtsstand in Meiningen.
Zur erstinstanzlichen Verhandlung und Entscheidung derjenigen Rechts-
angelegenheiten, welche an sich der Zuständigkeit eines Amtsrichters
unterfallen würden, insbesondere also auch der Vormundschaftssachen,
hat das Präsidium des Landgerichts vor Beginn des Geschäftsjahres
aus den Mitgliedern des Landgerichts einen ständigen Kommissar,
sowie für den Fall der Verbinderung einen regelmäßigen Vertreter
zu bestellen, welche die bezeichneten Rechtsangelegenheiten mit den
Befugnissen und Verpflichtungen eines Amtsrichters leiten. Die zweite
Instanz wird diesfalls je nach der Beschaffenheit der Sache durch
die betreffende Kammer des Landgerichts gebildet, an deren Beschlüssen
das kommittierte Mitglied nicht teilnehmen darf (§ 9 G. v. 16. Dez.
1878). Zur Annahme der Wahl zum Landtagsabgeordneten be-
dürfen die Prinzen des Herzogl. Hauses der landesherrlichen Erlaubnis,
über deren Verweigerung dem Landtage auf Antrag eingehende Mit-
teilung gemacht werden soll (Art. 18 G. v. 24. April 1873).
§ 3
Die Rechtsstellung des Herzogs im Staat.
a) Regierungsrechte.
Der Herzog ist „erblicher Landesherr oder Oberhaupt des Staates.
In seiner Hand vereinigen sich alle Zweige der obersten Staatsge-
walt.“ Er ist somit der Träger der gesamten Staatsgewalt, der
Landeshoheit ) (G.G. Art. 3), welche ihm als eigenes Recht zusteht
und deren Wahrung dem Staatsministerium und seinen nachgeordneten
Behörden obliegt (Ed. Nr. 3 v. 21. Jan. 1829 Art. 21; Ed. Nr. 6
v. 21. Jan. 1829 Art. 3; G. v. 21. Febr. 1870; 8. Okt. 1873).
Eine Volksvertetung bildet nur ein beschränkendes Element in gesetzlich
bestimmten Grenzen (G.G. Art. 5, 49).
1) Meyer, a. a. O. S. 218.
2) Vergl. Meyer, Lehrbuch d. d. St. R., 3. Aufl. S. 206.