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und Veräußerungen von Bestandteilen des Domänenvermögens 1) und
Justifikation der Staatsrechnungen 2). Er ernennt ferner, soweit die
endgultige Ernennung in Frage kommt, die Oberbeamten, Amtsver-
walter, Oberförster, Physiker, Baumeister, Revisoren, die Richter 3), die
Lehrer an höheren Schulen, die zu einem Seelsorgeramt zu berufenden
Kirchendiener, die Sekretäre und Archivare beim Ministerium, den
Kassierer der Hauptkasse und alle Staatsdiener, welche mit den ge-
nannten in gleichem oder höherem Range stehen, — ebenso die No-
tare, G. v. 15. Aug. 1899 Art. 80 — versetzt diese Personen in den
Ruhe= und Wartestand 4) und verwilligt ihnen Besoldungen, Be-
soldungszulagen und Remunerationen, das letztere übrigens auch an
Staatsdiener niederer Stufen, wenn die Verwilligungen im Etat nicht
enthalten sind. Weiter untersteht seiner unmittelbaren Genehmigung noch
die Begnadigung in Strafsachen, einschließlich der Disziplinarstrafsachen 5)
und Polizeistrafsachen 6) 7), ingleichen Gnadengeschenke und außer-
ordentliche Unterstützungen, jede Annahme und jede Veränderung von
Stiftungens), die Verleihung des Rechtes der Persönlichkeit an
Gesellschaften, insbesondere an geistliche und Religionsgesellschaften 2),
überhaupt aller Privilegien, die Einführung neuer indirekter Abgaben
in einzelnen Gemeinden und im Kreis (G. v. 15. April 1868 Art. 18)
und die Einführung anderer als der im § 71 der Gemeindeordnung
erwähnten Umlagen (Einkommen-, Grund= und Gebäudesteuer), so-
wie Veränderung und Abschaffung dieser, ebenso die Aufhebung solcher
Abgaben 10) und die Errichtung und Vergrößerung von Familien-
fideikommissen 11).
Der Landesherr bestätigt auch die Präsidenten des Landtags
(G.G. Art. 54, 55; § 3 G. v. 23. April 1868), den Kassierer und
Buchhalter der Staatsschuldenkommission, sowie die zwei vom Land-
1) Soweit Zustimmung der Stände erforderlich, unter Zustimmung dieser,
G. v. 20. Juli 1871 Art. 6, 9. Juli 1879 Art. 1, 12.
2) Vgl. G. v. 16. Dezb. 1878 § 4.
3) G. v. 9. Juli 1879 Art. 27.
4) Art. 19; 22; 30; 34; 37; 40 G. v. 11. März 1898.
5) Art. 78 G. v. 11. März 1898; G.G. Art. 106.
6) § 4 G. v. 17. Juni 1879.
7) siehe auch Ende dieses Paragraphen.
8) Art. 1 8 5 G. v. 9. Aug. 1899.
9) Art. 1 § 4 G. v. 9. Aug. 1899.
10) G. v. 16. März 1897 Art. 83.
11) Art. 2 G. v. 9. Aug. 1899.