Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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tage gewählten Mitglieder derselben, wähtend er das dritte Mitglied 
ernennt (G. v. 30. April 1831, Art. 5). Er bestätigt das vom Land- 
tage ge#wählte Mitglied des Vorstandes der Landeskreditanstalt und 
seinen Substituten und ernennt bezw. bestätigt den Kassierer, den Kon- 
trolleur und das erforderliche Unterpersonal (G. v. 25. Aug. 1849, 
Art. 11), ernennt den staatlichen Kommissar bei zwangsweifen Ab- 
tretungen von Land u. s. w., bei Eisenbahnanlagen im Herzogtum 
(G. v. 28. März 1855 Art. 19; 18. Juni 1867). Er erteilt die 
Ertaubnis zur Annahme einer Wahl zum Landtagsabgeordneten den 
Prinzen des Herzogl. Haufes und den öffentlich Angestellten (Art. 18 
G. v. 24. April 1873) und erteilt die Genehmigung zur Emennung 
der Kreisschulinspektoren durch die Oberschulbehörbe. Ferner ernennt 
er die Beisitzer und deren Stellvertreter des Landesverwaltungsge- 
richts und des Oberverwaltungsgerichts (Art. 4, 5 G. v. 15. März 
1897), entscheidet über die Ausübung der Polizei in den besonderen 
Herzoglichen Schloßgemarkungen, über deren Bildung, Abgrenzung 
und Aenderungen er auch Entschließung trifft, während die Auflösung, 
Bereinigung und Bildung sonstiger Gemeinden seiner Genehmigung 
bedarf (Art. 3, 4, 43 G. v. 16. März 1897). Er bestätigt die Wahl 
des Gemeindevorstandes in den „Magistratsstädten“ (Meiningen, Hild- 
burghausen, Saalfeld, Sonneberg, Pößneck, Salzungen und Eisfeld) 
stets, in den übrigen nur, soweit sie auf Lebenszeit geht. (Art. 34 
G. v. 16. Män 1897). Die Aenderung von Gemeindestiftungen 
unterliegt seiner Genehmigung, (Art. 68 a. a. O.). Auch kann er 
Gemeinderäte auflösen (Art. 102 a. a. O.), erteilt Staatsbeamten 
die Erlaubnis zur Annahme von Titeln, Ehrenzeichen, Geschenken u. s. w. 
anderer Regenten oder Regierungen (Art. 6 G. v. 11. März 1898), 
erhöht ihre Tagegelder bei außergewöhnlichem Dienstaufwand (Art. 3 
G. v. 29. März 1898). Er allein kann von dem Eheverbot des 
§ 1312 des B.G.B. befreien, und von seiner besonderen Genehmigung 
hängt der Adel der für ehelich Erklärten oder von Kindesstatt Ange- 
nommenen ab (Art. 22 § 1; Art 24 § 3 G. v. 9. Aug. 1899.) 
Das Begnadigungsrecht insbesondere anlangend, so ist zwar in 
dem Edikte Nr. 2 Art. 20 das Abolitionsrecht, d. h. das Recht, noch 
ehe ein Verbrechen untersucht oder über die Bestrafung erkannt ist, 
das Verfahren niederzuschlagen, als ein landesherrliches Recht der 
Krone vorbehalten, und zwar ausdrücklich neben dem Begnadigungs- 
recht, d. h. dem Rechte, dem durch Erkenntnis in Strafe verfallenen 
Verbrecher im Gnadenwege die Strafe zu erlassen, zu mildern oder in 
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