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tage gewählten Mitglieder derselben, wähtend er das dritte Mitglied
ernennt (G. v. 30. April 1831, Art. 5). Er bestätigt das vom Land-
tage ge#wählte Mitglied des Vorstandes der Landeskreditanstalt und
seinen Substituten und ernennt bezw. bestätigt den Kassierer, den Kon-
trolleur und das erforderliche Unterpersonal (G. v. 25. Aug. 1849,
Art. 11), ernennt den staatlichen Kommissar bei zwangsweifen Ab-
tretungen von Land u. s. w., bei Eisenbahnanlagen im Herzogtum
(G. v. 28. März 1855 Art. 19; 18. Juni 1867). Er erteilt die
Ertaubnis zur Annahme einer Wahl zum Landtagsabgeordneten den
Prinzen des Herzogl. Haufes und den öffentlich Angestellten (Art. 18
G. v. 24. April 1873) und erteilt die Genehmigung zur Emennung
der Kreisschulinspektoren durch die Oberschulbehörbe. Ferner ernennt
er die Beisitzer und deren Stellvertreter des Landesverwaltungsge-
richts und des Oberverwaltungsgerichts (Art. 4, 5 G. v. 15. März
1897), entscheidet über die Ausübung der Polizei in den besonderen
Herzoglichen Schloßgemarkungen, über deren Bildung, Abgrenzung
und Aenderungen er auch Entschließung trifft, während die Auflösung,
Bereinigung und Bildung sonstiger Gemeinden seiner Genehmigung
bedarf (Art. 3, 4, 43 G. v. 16. März 1897). Er bestätigt die Wahl
des Gemeindevorstandes in den „Magistratsstädten“ (Meiningen, Hild-
burghausen, Saalfeld, Sonneberg, Pößneck, Salzungen und Eisfeld)
stets, in den übrigen nur, soweit sie auf Lebenszeit geht. (Art. 34
G. v. 16. Män 1897). Die Aenderung von Gemeindestiftungen
unterliegt seiner Genehmigung, (Art. 68 a. a. O.). Auch kann er
Gemeinderäte auflösen (Art. 102 a. a. O.), erteilt Staatsbeamten
die Erlaubnis zur Annahme von Titeln, Ehrenzeichen, Geschenken u. s. w.
anderer Regenten oder Regierungen (Art. 6 G. v. 11. März 1898),
erhöht ihre Tagegelder bei außergewöhnlichem Dienstaufwand (Art. 3
G. v. 29. März 1898). Er allein kann von dem Eheverbot des
§ 1312 des B.G.B. befreien, und von seiner besonderen Genehmigung
hängt der Adel der für ehelich Erklärten oder von Kindesstatt Ange-
nommenen ab (Art. 22 § 1; Art 24 § 3 G. v. 9. Aug. 1899.)
Das Begnadigungsrecht insbesondere anlangend, so ist zwar in
dem Edikte Nr. 2 Art. 20 das Abolitionsrecht, d. h. das Recht, noch
ehe ein Verbrechen untersucht oder über die Bestrafung erkannt ist,
das Verfahren niederzuschlagen, als ein landesherrliches Recht der
Krone vorbehalten, und zwar ausdrücklich neben dem Begnadigungs-
recht, d. h. dem Rechte, dem durch Erkenntnis in Strafe verfallenen
Verbrecher im Gnadenwege die Strafe zu erlassen, zu mildern oder in
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