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eine andere umzuwandeln 1); allein mangels ausdrücklicher Hervor-
hebung des Abolitionsrechtes neben dem besonders und allein aufge-
führten Begnadigunsrecht in der Verfassungsurkunde Art. 106 i. V.
mit G. v. 14. Sept. 1848 Art. 148 ist es mindestens zweifelhaft,
ob das Abolitionsrecht dem Herzog derzeit zusteht; zumal die Be-
stimmungen des Art. 20 des Ediktes, soweit sie gesetzlicher Regelung
bedurften, im übrigen ebenfalls in die Verfassungsurkunde aufge-
nommen wurden?).
Dies Begnadigungsrecht erleidet jedoch die Einschränkung, daß
aà) die erteilte Begnadigung niemand hindert, seine aus einer Rechts-
verletzung herrührenden Privatansprüche gerichtlich zu verfolgen, b)
ein auf Anklage der Stände zur Entsetzung verurteilter Beamter
zwar hinsichtlich der Strafe begnadigt werden, jedoch nicht im Dienste
bleiben noch darin wieder aufgenommen werden, auch aus keiner
Staatskasse Pensionen beziehen kann. (Art. 106 G. G.).
Der Bestimmung des Herzogs ist vorbehalten, ob er die Vor-
träge über die vorbenannten Gegenstände, welche die Vorstände der
Staatsministerialabteilungen zwecks Beschlußfassung ihm zu halten
haben, schriftlich oder mündlich und letzteren Falls in den Sitzungen
des gesamten Staatsministeriums, oder von dem Abteilungsvorstande
besonders, jedoch im Beisein des Ministers entgegennehmen will
(Art. 1 Ed. v. 21. Jan. 1829, Nr. 2; 14. Sept. 1848 Art. 1, 14).
An den Herzog unmittelbar sind nur solche Eingaben zu richten, die
seiner unmittelbaren Entschließung bedürfen (Art. 15 G. 14. Sept.
1848).
Der Name des Herzogs soll nur Gesetzen, Verordnungen und
Ausfertigungen vorgesetzt werden, die er selbst vollzieht (Art. 152
G. v. 14. Sept. 1848). Ohne Zustimmung des Landesherrn —
und andererseits des Landtags — darf an der Verfassung nichts ge-
ändert werden (G.G. Art. 109).
§& 4. Fortsetzung.
b) Hoheitsrechte des Herzogs und der Herzoglichen Familie.
Als oberster Repräsentant des Staates ist der Herzog mit der
Majestät bekleidet. Nach einem in Gemeinschaft mit den Herzogen
1) Die rechtgebende Funktion des Staatsoberhauptes nach der Richtung
„ausgleichender Gerechtigkeit“ hin, wenn „die materielle Gerechtigkeit durch die for-
melle Rechtsprechung nicht den endlichen Ausdruck findet“ (Bl. f. Rpfl. in Th. u. Anh.,
1900 S. 213).
2) Kircher in Marquardsens Handb. S. 33 ist anderer Meinung; vergl.
aber auch E. d. R.G. in Bl. f. Rpfl. in Th. u. Anh. 1900 S. 211 fHg.