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Glocken wie geschildert, geläutet. In den bisher genannten Fällen
werden vier Wochen lang, beim Ableben von mindestens 18-jährigen
Prinzen und Prinzessinnen zwei Wochen lang die Ausfertigungen der
Staatsbehörden und Pfarrämter schwarz gesiegelt oder mit schwarzer
Siegelmarke versehen, und von den Staatsbeamten, und, wenn sie
nicht den Talar tragen, von den Geistlichen ist ein schwarzer Trauer-
flor am linken Arm, sowie, falls ein solcher benutzt wird, am hohen
Hut zu tragen. Beim Ableben des Kaisers wird verfahren, wie beim
Ableben des Herzogs, die Trauer am Hofe wird durch besondere Vor-
schriften geordnet (Verordn. v. 4. Februar 1902).
Weiter hat der Herzog das Recht des Hofstaats. Die Herzogl.
Hofdiener sind je nach ihrer Beschäftigung und Verwendung dem
Hofmarschallamte oder der Herzogl. Hoftheater= und Kapellintendanz
oder dem Hofmarstallamte dienstlich unterstellt. Vorgesetzte Dienst-
behörde dieser Hofämter, ihrer Vorstände, wie aller anderen Hofstaats-
diener ist das Staatsministerium Abt. I als Ministerium des Herzogl.
Hauses (Verordn. v. 8. Aug. 1868). Der Landesherr kann nicht als
Zeuge aufgerufen werden, doch ist seine Vernehmung als Zeuge zu-
lässig, sofern er sie wünscht (G. v. 7. März 1901). Der Landes-
herr und die Mitglieder der landesherrlichen Familie leisten einen Eid
mittels Unterschreibens der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel
in ihrer Wohnung vor dem Beamten (G. v. 25. Juni 1879 Art. 6).
Die Mitglieder des Herzogl. Hauses sind weiter ausgenommen von
den Bestimmungen der Gemeindeordnung (außer einigen über die
Gemarkungen, Art. 6 G. v. 16. März 1897), sind befreit von der
Einkommensteuer (Art. 6 G. v. 18. März 1890), desgl. vom Feuer-
wehrdienst (G. v. 7. Jan. 1879 Art. 3) und bedürfen keiner Jagd-
karte (G. v. 29. April 1887 Art. 119).
8 5.
Fortsetzung: c) Insbesondere die Militärhoheit.
Die militärischen Verhältnisse des Landes sind geregelt durch
die Militärkonvention mit Preußen vom 15. September 1873.
Die Militärgewalt ist im wesentlichen auf Preußen übertragen.
Die zum Infanteriedienst tauglichen wehrpflichtigen Meininger werden
nebst den Coburg-Gothaern pro rata der Bevölkerung in das
6. Thür. Infanterieregiment Nr. 95, — und zwar soweit möglich
in den im Herzogtum dislozierten Truppenteil —, soweit Ueberschuß
vorhanden, ebenso wie die übrigen Waffengattungen in die nächst-