Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

gelegenen preußischen Truppenteile desselben Armeekorps eingestellt. 
Ueber die Dislokation des Regiments bestimmt der Kaiser, welcher 
jedoch „diese Truppe in ihren bisherigen Garnisonen (Hildburg- 
hausen, Coburg und Gotha) belassen und von den verfassungsmäßig 
ihm zustehenden Dislokationsrecht nur vorübergehend und in außer- 
ordentlichen, durch militärische oder politische Interessen gebotenen 
Fällen Gebrauch machen will“. 
Die Strafgerichtsbarkeit erfolgt durch die Militärgerichtsinstanzen. 
Das Begnadigungsrecht übt der Kaiser aus, etwaige Wünsche des 
Landesherrn bezüglich seiner Untertanen werden jedoch möglichste Berück- 
sichtigung finden. Die Besetzung der Stellen der Offiziere, Portepee- 
fähnriche, Aerzte und Militärbeamten und ihre Versetzung erfolgt durch 
den Kaiser unter tunlichster Berücksichtigung geäußerter Wünsche. 
Dagegen erfolgt auch die Verwaltung und Unterhaltung des 
Regiments seitens Preußens nach Maßgabe des Reichsmilitäretats. 
Andererseits steht der Herzog zu sämtlichen innerhalb des Herzog- 
tums dauernd dislozierten oder vorübergehend dahin kommandierten 
Truppen im Verhältnis der kommandierenden Generäle und übt neben 
den bezüglichen Ehrenrechten die entsprechende Disziplinarstrafgewalt 
aus. Aenderungen der Landwehr= und Aushebungsbezirke sind nur 
unter Mitwirkung der Herzogl. Behörden zulässig. Die aus dem 
Herzogtum irgendwohin ausgehobenen Wehrpflichtigen leisten ihrem 
Landesherrn den Fahneneid unter verfassungsmäßiger Einschaltung 
der Gehorsamsverpflichtung gegen Se. Majestät den Kaiser. Die 
zu dem Regimente versetzten Offiziere verpflichten sich mittels Hand- 
gelöbnisses, das Wohl und Beste des Kontingentsherrn, in dessen 
Ländergebiet der bez. Truppenteil disloziert ist, zu fördern, Schaden 
und Nachteil aber von ihm und seinem Lande abzuwenden. Die 
Besonderheiten der Uniformierung sind bestehen geblieben, ebenso die 
Berechtigung zur Ernennung, Beförderung 2c. von Offizieren à la Suite 
und Adjutanten, und die Wahl ihrer Uniformen. Das 6. Thüring. 
Inf.-Reg. Nr. 95 und das Bezirkskommando Meiningen tragen die 
deutsche und sächsische Kokarde (M. B. v. 22. März 1897). Die 
Konvention gilt so lange, als sie nicht — mindestens zwei Jahre vor 
der beabsichtigten Auflösung — von einer der Parteien gekündigt 
würde 1). 
  
–—. 
1) Weitere Einzelheiten insbesondere bez. der Besteuerung und der Rechts- 
verhältnisse der Militärpersonen siehe in der Bek. v. 20. Mai 1874.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.