gelegenen preußischen Truppenteile desselben Armeekorps eingestellt.
Ueber die Dislokation des Regiments bestimmt der Kaiser, welcher
jedoch „diese Truppe in ihren bisherigen Garnisonen (Hildburg-
hausen, Coburg und Gotha) belassen und von den verfassungsmäßig
ihm zustehenden Dislokationsrecht nur vorübergehend und in außer-
ordentlichen, durch militärische oder politische Interessen gebotenen
Fällen Gebrauch machen will“.
Die Strafgerichtsbarkeit erfolgt durch die Militärgerichtsinstanzen.
Das Begnadigungsrecht übt der Kaiser aus, etwaige Wünsche des
Landesherrn bezüglich seiner Untertanen werden jedoch möglichste Berück-
sichtigung finden. Die Besetzung der Stellen der Offiziere, Portepee-
fähnriche, Aerzte und Militärbeamten und ihre Versetzung erfolgt durch
den Kaiser unter tunlichster Berücksichtigung geäußerter Wünsche.
Dagegen erfolgt auch die Verwaltung und Unterhaltung des
Regiments seitens Preußens nach Maßgabe des Reichsmilitäretats.
Andererseits steht der Herzog zu sämtlichen innerhalb des Herzog-
tums dauernd dislozierten oder vorübergehend dahin kommandierten
Truppen im Verhältnis der kommandierenden Generäle und übt neben
den bezüglichen Ehrenrechten die entsprechende Disziplinarstrafgewalt
aus. Aenderungen der Landwehr= und Aushebungsbezirke sind nur
unter Mitwirkung der Herzogl. Behörden zulässig. Die aus dem
Herzogtum irgendwohin ausgehobenen Wehrpflichtigen leisten ihrem
Landesherrn den Fahneneid unter verfassungsmäßiger Einschaltung
der Gehorsamsverpflichtung gegen Se. Majestät den Kaiser. Die
zu dem Regimente versetzten Offiziere verpflichten sich mittels Hand-
gelöbnisses, das Wohl und Beste des Kontingentsherrn, in dessen
Ländergebiet der bez. Truppenteil disloziert ist, zu fördern, Schaden
und Nachteil aber von ihm und seinem Lande abzuwenden. Die
Besonderheiten der Uniformierung sind bestehen geblieben, ebenso die
Berechtigung zur Ernennung, Beförderung 2c. von Offizieren à la Suite
und Adjutanten, und die Wahl ihrer Uniformen. Das 6. Thüring.
Inf.-Reg. Nr. 95 und das Bezirkskommando Meiningen tragen die
deutsche und sächsische Kokarde (M. B. v. 22. März 1897). Die
Konvention gilt so lange, als sie nicht — mindestens zwei Jahre vor
der beabsichtigten Auflösung — von einer der Parteien gekündigt
würde 1).
–—.
1) Weitere Einzelheiten insbesondere bez. der Besteuerung und der Rechts-
verhältnisse der Militärpersonen siehe in der Bek. v. 20. Mai 1874.