Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

Für den Fall der Abwesenheit oder anderer Verhinderung ist dem 
Staatsministerium im voraus ein für allemal die Vollmacht erteitt, 
provisorische Verfügungen zu erlassen und sich dabei der Formel zu be- 
dienen: „In Abwesenheit Sr. Hoheit kraft erhaltener Vollmacht, das 
Staatsministerium“". Diese Vollmacht kann jederzeit durch ander- 
weite Einrichtung entkräftet werden. Es kann insbesondere für die 
vorgedachten Fälle ein besonderer Bevollmächtigter oder Stellvertreter 
vom Herzog bestellt werden. Auch für den Fall von dessen Ver- 
hinderung ist diesem das Staatsministerium im allgemeinen substi- 
tuiert (Art. 29. Ed. Nr. 2 v. 21. Jan. 1829). Dieser besondere Stell- 
vertreter trägt jedoch auch die Verantwortung selbst 2). 
88. 
Vermögen und Dotation des Herzoglichen Spezial- 
hauses. 
1. Das Vermögen des Herzogl. Hauses. 
Hier sind drei Vermögensmassen zu unterscheiden: a) das Haus- 
fideikommißvermögen des Herzoglichen Spezialhauses, b) das Sonder- 
hausvermögen des Herzoglichen Spezialhauses, c) das Privatvermögen 
des Herzogs und seiner Familienglieder. 
a) Das Hausfideikommißvermögen besteht in den in der Anlage 
A zum Domänengesetz vom 20. Juli 1871 bezeichneten Gebäuden 
und Liegenschaften 2), soweit solche nicht inzwischen veräußert worden 
sind, außer dem Inventar (Art. 9 G. v. 20. Juli 1871) und in den 
aus dem Erlös für solche Veräußerungen erworbenen Liegenschaften 
und gebildeten Kapitalbeständen (Kaufgelderfonds). Ferner gehört 
hierher der Anspruch auf die drei Fünftel desjenigen Teiles des Do- 
mänenvermögens, über dessen rechtliche Eigenschaft durch das Gesetz 
vom 20. Juli 1871 vorerst noch nicht entschieden ist, der vielmehr 
bei der in Art. 12 leg. cit. vorgesehenen Grundteilung nach Endigung 
der Regierung durch das Herzogl. S.-Mein. Spezialhaus, bezüglich 
das Gothaische Gesamthaus auf das Herzogl. S.-Mein. Spezialhaus 
als fideikommissarisches Privateigentum kommt 5). 
1) Vgl. Meyer, a. a. O. S. 232. 
2) Insbesondere das Residenzschloß in Meiningen mit Schloßgarten und 
Herrenberg, das Palais mit englischem Garten, das Sommerpalais mit Palalsgarten, 
der Marstall daselbst, die Fasanerie bei Henneberg, das Schloß Altenstein, das Resi- 
denzschloß in Hildburghausen, die Veste Heldburg, das Schloß Altefreiheit in Saal- 
feld u. a. Genaueres siehe im Gesetz. 
3) Siehe unten bei „Domänenvermögen“.
	        
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