Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

— 28 — 
Das Hausfideikommiß muß in seinem Wertbestand ungeschmälert 
erhalten bleiben, der Herzog ist Inhaber des Hausfideikommisses. Er 
ist zur entgeltlichen Veräußerung einzelner Bestandteile befugt, von 
Liegenschaften im Werte von mehr als 5000 Mark jedoch nur mit 
Zustimmung der volljährigen Prinzen des Herzogl. Spezialhauses, 
oder wenn solche nicht vorhanden sind, der Vormünder der Mehrheit 
der minderjährigen Prinzen; der Zustimmung des Obervormundschafts- 
gerichts bedarf es nicht. Der Erlös für veräußerte Bestandteile des 
Hausfideikommisses ist stets der Substanz desselben mit einem der 
Nutzung des veräußerten Gegenstandes entsprechenden Ertrage zu er- 
halten. 
Der Staatsminister hat über den Bestand des Fideikommisses 
einen fortlaufenden Nachweis zu führen. Die Verfügungen über Er- 
werb und Veräußerung von Vermögensbestandteilen bedürfen seiner 
Gegenzeichnung (Art. 13 G. v. 9. März 1896). Verwendungen auf 
das Hausfideikommißvermögen nehmen sofort die rechtliche Natur 
dieses an. Eine Vergütung findet nicht statt. Zuwendungen der Mit- 
glieder des Herzogl. Spezialhauses an das H. F.V. oder Begründung 
von Fideikommissen zu Gunsten des Hengogl. Hauses oder einzelner 
Linien oder Mitglieder bedürfen der Genehmigung des Herzogs (Art. 
17, 18 G. v. 9. März 1896.) 
Die Erbfolge in das Hausfideikommißvermögen ist die gleiche 
wie die Staatserbfolge. Im Falle des Erlöschens des Mannesstamms 
richtet sie sich nach den Hausgesetzen, Verträgen und Observanzen des 
Herzogl. S.-Gothaischen Gesamthauses (Art. 2. 13 G. v. 9. März 
1896; Art. 2 G. v. 20. Juli 1871). Das Vermögen kann nicht 
auf den Inhaber eines außerdeutschen Thrones oder die Gemahlin 
eines solchen übergehen (Art. 3 G. v. 9. März 1896), darf auch bei 
keinem Erbfall geteilt werden. Unter gleich nahen Linien schließt die 
ältere die jüngere aus (Art. 3, 4 eod.). Bezüglich der Prinzessinnen 
gilt das Gleiche wie bei der Thronerbfolge. (Art. 2 Cod.) 
b) Das Sonderhausvermögen des Herzogl. Spezialhauses oder 
das Schatullgut. 
Zu ihm gehören 1) ein durch Testament der Frau Herzogin 
Marie vom 5. Juli 1883 § 4 für den Herzog und seine männlichen 
Nachkommen errichtetes Familienfideikommiß in Wertpapieren, 2) die 
Herzogl. öffentliche Bibliothek samt Kupferstichsammlung, 3) die Silber- 
kammer, 4) die Bildersammlung, 5) das Münzkabinet, 6) der Haus- 
und Familienschmuck, 7) die Inventarien der in der Anlage A zum 
Domänengesetz vom 20. Juli 1871 bezeichneten Hezogl. Schlösser
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.