— 30 —
c) Eine dritte Vermögensmasse bildet das reine Privatvermögen
des Herzogs und der einzelnen Glieder des Herzoglichen Hauses, welches,
soweit nicht ausdrückliche Sonderbestimmungen getroffen sind 1), den
gemeinvermögensrechtlichen Grundsätzen unterliegt.
2. Dotation des Herzogs.
Das Domänenvermögen hat ohne Unterschied seiner Entstehung
und seines Erwerbs und unbeschadet seiner staatsrechtlichen Eigenschaft
den Aufwand für den Herzogl. Hof, die Herzogliche Familie und den
gesamten Herzoglichen Haushalt zu bestreiten, abzüglich des Teiles
des Ertrags, welcher zur Deckung von Staatsbedürfnissen zu ver-
wenden ist (Art. 1 G. v. 20. Juli 1871). Ausgeschlossen hiervon
sind die in den Anlagen A (sideikomm. Eigentum des Herzogl. Spezial-
hauses) und "8 (Landeseigentum) des G. v. 20. Juli 1871 ver-
zeichneten Liegenschaften. Zur Bestreitung des Aufwandes des Her-
zogl. Hauses und Hofes einschließlich der erforderlichen Apanagen und
Wittümer, sowie zur Instandhaltung sämtlicher Herzoglichen Schlösser
und Gebäude bezieht der Herzog aus dem Domänenvermögen jähr-
lich eine Rente von 230000 Gulden = 394 285,71 Mark 2), welche
ohne Zustimmung des Herzogs nicht vermindert, ohne Zustimmung
des Landtags nicht erhöht werden darf. Die nach Abgewährung
dieser Summe und nach Abzug der auf dem Domänenvermögen
haftenden Lasten und Verwaltungskosten verbleibenden Ueberschüsse
gehören zur Hälfte dem Herzog, zur Hälfte der Staatskasse (Art. 10,
11 G. v. 20. Juli 1871).
Aus diesen Einkünften und dem Abwurfe des Hausfideikommiß-
und Sonderhausvermögens erhalten die Prinzen und Prinzessinnen
angemessenen Unterhalt und zwar die Prinzen nach Begründung
eines eigenen Haushalts, spätestens aber nach Vollendung des 25.
Lebensjahres eine feste jährliche Geldrente (Apanage), aus der sie
den Unterhalt für sich, ihre Gemahlin und Abkömmlinge, bis diese
selbst in den Genuß einer Apanage treten, zu bestreiten haben, die
Prinzessinnen aber bei ihrer Vermählung eine Aussteuer und Aus-
stattung. Der Herzog bestimmt die desfallsigen Beträge nach seinem
billigen Ermessen, wobei er sich, ebenso wie bei der vertragsmäßigen
Festsetzung von Wittümern neben dem Herkommen im Herzogl. Spe-
zialhause von den Rücksichten auf die verfüglichen Mittel, die Zahl
der Familienmitglieder, die Nähe der Verwandtschaft und die Mittel
1) Siehe oben b.
2) Vgl. Kircher, a. a. O. S. 34.