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ist und in der zweiten Instanz nach Abs. 3 des 8 32 G. v.
16. Dezember 1878 durch das Plenum des Oberlandesgerichts zu
entscheiden hat, unter Ausschluß derjenigen Mitglieder, welche an der
ersten Entscheidung teilgenommen haben!).
8. Das Recht, daß ohne seine Zustimmung nicht über die Kasse-
bestände verfügt (Art. 13 G. v. 9. Juli 1879), und die Rente des
Herzogs aus dem Domänenvermögen 2) nicht erhöht werden darf
(Art. 10 G. v. 20. Juli 1871).
9. Das Recht der Wahl zweier Mitglieder, des Kassierers und Buch-
halters der Staatsschuldentilgungskommission (Art. 5 G. v. 30. April
1831) und eines Mitgliedes nebst Substituten zum Vorstande der
Landeskreditanstalt von Wahlperiode zu Wahlperiode (Art. 11 G. v.
25. August 1849), letzterenfalls eventuell durch das Direktorium beim
Ausscheiden eines solchen Mitgliedes (Art. 13 G. v. 16. April 1868).
10. Das Recht der Mitwirkung bei Veränderung von Landes-
und Kreisgrenzen s. oben § 1 d.
11. Die Rechte bei etwaiger Teilung des Domänenvermögens
nach Art. 15, 16 G. v. 20. Juli 1871, die unten ausführlicher be-
handelt werden 5).
12. Das Recht der Mitbestimmung bei Außerkraftsetzung der ge-
setzlichen Regierungsverwesung durch einen Regierungsvorfahren nach
Art. 6 G. v. 18. Januar 1896.
13. Endlich die durch das landschaftliche Direktorium auszu-
übenden Rechte, jederzeit Kenntnis von dem Zustande des Staats-
haushalts und der Geschäftsführung der Haupt= und Domänenkasse,
ihren Büchern und Rechnungen zu nehmen (Art. 7 G. v. 27. April
1831; Art. 6" G. v. 20. Juli 1871) und ebenso von derjenigen der
Staatsschuldentilgungskommission (Art. 4 G. v. 30. April 1831)
und der Landeskreditanstalt (Art. 13 G. v. 25. August 1849)
— Vgl. auch G.G. Art. 46 —, sowie das Recht des Präsidenten,
gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche der Verfassung und den
Rechten des Landtags zuwiderlaufen, Verwahrung einzulegen und bei
dem Landesherrn Anzeige zu machen, auch wenn die Umstände es
fordern, unter Darlegung seiner Gründe auf Berufung eines außer-
ordentlichen Landtags anzutragen (Art. 56 GG.).
1) Kircher a. a. O. S. 47 nimmt an, daß ein zu kommittierendes Landgericht
in erster Instanz, das Oberlandesgericht in zweiter Instanz zu entscheiden habe, doch
deckt sich dies m. E. nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen.
2) S. oben § 8.
3) S. unten „Domänenvermäögen“.