Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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Auch bei Festsetzung des Zinsfußes der von der Landeskredit- 
anstalt aufzunehmenden und zu gewährenden Darlehen ist das Direk- 
torium zu hören gemäß Art. 1 G. v. 16. April 1868. 
§ 9. 
Zusammensetzung des Landtags. 
Seit dem Wahlgesetze vom 24. April 1873 und dem mit Zu- 
stimmung des Landtags erlassenen Wahlreglement vom 21. Mai 1875 
gilt jetzt folgendes: 
a) Zahl und Art der Abgeordneten. Der Landtag besteht aus 
24 in bestimmten Wahlkreisen gewählten Abgeordneten. Und zwar 
werden 4 von diesen durch die höchstbesteuerten Grundbesitzer, d. h. den- 
jenigen, welche jährlich mindestens 20 Taler an Grund= oder Gebäude- 
steuern oder an beiderlei Steuern zusammen zahlen, 4 weitere aber 
von denjenigen gewählt, welche die höchsten Personalsteuern, d. h. 
entweder Einkommensteuer oder andere direkte Personalsteuern in einer 
den jeweiligen Betrag der Einkommensteuer erreichenden Höhe zahlen. 
Maßgebend ist hierbei allein die Eintragung in das Veranlagungs- 
register. Steuern der Ehefrau und der in elterlicher Gewalt befind- 
lichen Kinder kommen dem Familienhaupt zu gute. Die übrigen 
16 Abgeordneten werden von den übrigen Angehörigen des Herzog- 
tums in den „allgemeinen Wahlen“ gewählt. Jeder Staatsangehörige 
darf nur in einer Klasse wählen, doch können die mehrfach Berechtigten 
die Klasse bestimmen, in welcher sie wählen wollen. 
b) Das Wahlrecht. Das aktive Wahlrecht setzt in allen drei 
Wählerklassen voraus 
1. Staatsangehörigkeit. 2. Vollendung des 25. Lebensjahres. 
3. Wohnsitz oder zufälligen Aufenthalt an einem Orte des Wahlkreises 
zur Zeit der Wahl. 4. Eintragung in die Wählerliste am Orte der 
Wahl. 5. Männliches Geschlecht ½). 
Ausgeschlossen von der Berechtigung zum Wählen sind: 
1. Personen unter Vormundschaft oder Kuratel (jetzt wohl die „Pflege“. 
befohlenen). 2. Personen, über deren Vermögen Konkurs= oder Fallit- 
zustand gerichtlich eröffnet worden ist während der Dauer dieses Ver- 
fahrens. 3. Personen mit gegenwärtiger oder letztjähriger Armen- 
unterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln. 4. Personen, 
denen durch rechtskräftiges Erkenntnis der Vollgenuß staatsbürgerlicher 
Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung. Ist dieser Vollgenuß 
1) Vgl. Art. 2, Abs. 3 Ges. v. 24. April 1873.
	        
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