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Auch bei Festsetzung des Zinsfußes der von der Landeskredit-
anstalt aufzunehmenden und zu gewährenden Darlehen ist das Direk-
torium zu hören gemäß Art. 1 G. v. 16. April 1868.
§ 9.
Zusammensetzung des Landtags.
Seit dem Wahlgesetze vom 24. April 1873 und dem mit Zu-
stimmung des Landtags erlassenen Wahlreglement vom 21. Mai 1875
gilt jetzt folgendes:
a) Zahl und Art der Abgeordneten. Der Landtag besteht aus
24 in bestimmten Wahlkreisen gewählten Abgeordneten. Und zwar
werden 4 von diesen durch die höchstbesteuerten Grundbesitzer, d. h. den-
jenigen, welche jährlich mindestens 20 Taler an Grund= oder Gebäude-
steuern oder an beiderlei Steuern zusammen zahlen, 4 weitere aber
von denjenigen gewählt, welche die höchsten Personalsteuern, d. h.
entweder Einkommensteuer oder andere direkte Personalsteuern in einer
den jeweiligen Betrag der Einkommensteuer erreichenden Höhe zahlen.
Maßgebend ist hierbei allein die Eintragung in das Veranlagungs-
register. Steuern der Ehefrau und der in elterlicher Gewalt befind-
lichen Kinder kommen dem Familienhaupt zu gute. Die übrigen
16 Abgeordneten werden von den übrigen Angehörigen des Herzog-
tums in den „allgemeinen Wahlen“ gewählt. Jeder Staatsangehörige
darf nur in einer Klasse wählen, doch können die mehrfach Berechtigten
die Klasse bestimmen, in welcher sie wählen wollen.
b) Das Wahlrecht. Das aktive Wahlrecht setzt in allen drei
Wählerklassen voraus
1. Staatsangehörigkeit. 2. Vollendung des 25. Lebensjahres.
3. Wohnsitz oder zufälligen Aufenthalt an einem Orte des Wahlkreises
zur Zeit der Wahl. 4. Eintragung in die Wählerliste am Orte der
Wahl. 5. Männliches Geschlecht ½).
Ausgeschlossen von der Berechtigung zum Wählen sind:
1. Personen unter Vormundschaft oder Kuratel (jetzt wohl die „Pflege“.
befohlenen). 2. Personen, über deren Vermögen Konkurs= oder Fallit-
zustand gerichtlich eröffnet worden ist während der Dauer dieses Ver-
fahrens. 3. Personen mit gegenwärtiger oder letztjähriger Armen-
unterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln. 4. Personen,
denen durch rechtskräftiges Erkenntnis der Vollgenuß staatsbürgerlicher
Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung. Ist dieser Vollgenuß
1) Vgl. Art. 2, Abs. 3 Ges. v. 24. April 1873.