— 36 —
wegen politischer Vergehen oder Verbrechen entzogen, so tritt die Be-
rechtigung zum Wählen wieder ein, sobald die außerdem erkannte
Strafe vollstreckt oder durch Begnadigung erlassen ist.
Dagegen ruht die Berechtigung zum Wählen für Personen des
Soldatenstandes und der Marine, solange dieselben sich bei der Fahne
befinden.
Das in allen Klassen gleiche passive Wahlrecht, also die Fähigkeit
gewählt zu werden, setzt voraus: 1. Vollendung des 25. Lebensjahrs.
2. Mindestens einjährige Staatsangehörigkeit. 3. Abwesenbeit der oben
unter 1—4 gedachten Ausschließungsgründe. 4. Bei Prinzen des heizog-
lichen Hauses und öffentlichen Angestellten, d. h. noch aktiven Staats= und
Hofdienern, Geistlichen und Lehrern landesherrliche Erlaubnis zur An-
nahme der Wahl, die nur aus überwiegenden dienstlichen, dem Land-
tag auf Antrag eingehend mitzuteilenden Gründen „versagt werden
wird“. Ist die Erlaubnis erteilt, so bedarf es vorbehaltlich zeitiger
dienstlicher Anzeige eines besonderen Urlaubs zum Eintritt in den
Landtag nicht. Das Gesetz nimmt Rechtsanwälte, Notare und Aerzte
von dieser Bestimmung ausdrücklich aus.
c) Wahlkreise und Wahlbezirke.
1. Für die höbchstbesteuerten Grundbesitzer bilden die Kreise
Meiningen und Hildburghausen zusammen den ersten, die Kreise
Sonneberg und Saalfeld den zweiten Wahlkreis. In jedem dieser
zwei Wahlkreise werden zwei Abgeordnete, und zwar im ersten in
Meiningen, im zweiten in Saalfeld gewählt.
2. Für die Wahlen derjenigen, welche die höchste Personalsteuer
zahlen, bildet der Kreis Meiningen den ersten, Hildburghausen den
zweiten, Sonneberg den dritten, Saalfeld den vierten Wahlkreis mit
den Kreisstädten als Wahlorten.
3. Für die allgemeinen Wahlen zerfällt das Herzogtum in
16 Wahlkreise (die Abgrenzung ist durch die Anlage A des Wahl-
gesetzes in Verbindung mit den Gesetzen vom 10. Juli 1879,
16. Dezember 1899 festgelegt), in deren jedem ein Abgeordneter ge-
wählt wird. Die Wahlkreise werden zum Zweck der Stimmabgabe
vom Herzogl. Staatsministerium Abteilung des Innern oder einer
beauftragten Behörde in kleinere, räumlich abgegrenzte und abgerundete
Bezirke abgeteilt. Jede Ortsgemeinde bildet der Regel nach einen
Wahlbezirk für sich. Jedoch können kleine Gemeinden zu einem
Bezirke vereint, große in mehrere geteilt werden. Ein Wahlbezirk darf
nicht mehr als 3500 Seelen nach der letzten allgemeinen Volkszählung
enthalten. Jeder Wahlberechtigte darf nur an einem Ort wählen.