Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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wegen politischer Vergehen oder Verbrechen entzogen, so tritt die Be- 
rechtigung zum Wählen wieder ein, sobald die außerdem erkannte 
Strafe vollstreckt oder durch Begnadigung erlassen ist. 
Dagegen ruht die Berechtigung zum Wählen für Personen des 
Soldatenstandes und der Marine, solange dieselben sich bei der Fahne 
befinden. 
Das in allen Klassen gleiche passive Wahlrecht, also die Fähigkeit 
gewählt zu werden, setzt voraus: 1. Vollendung des 25. Lebensjahrs. 
2. Mindestens einjährige Staatsangehörigkeit. 3. Abwesenbeit der oben 
unter 1—4 gedachten Ausschließungsgründe. 4. Bei Prinzen des heizog- 
lichen Hauses und öffentlichen Angestellten, d. h. noch aktiven Staats= und 
Hofdienern, Geistlichen und Lehrern landesherrliche Erlaubnis zur An- 
nahme der Wahl, die nur aus überwiegenden dienstlichen, dem Land- 
tag auf Antrag eingehend mitzuteilenden Gründen „versagt werden 
wird“. Ist die Erlaubnis erteilt, so bedarf es vorbehaltlich zeitiger 
dienstlicher Anzeige eines besonderen Urlaubs zum Eintritt in den 
Landtag nicht. Das Gesetz nimmt Rechtsanwälte, Notare und Aerzte 
von dieser Bestimmung ausdrücklich aus. 
c) Wahlkreise und Wahlbezirke. 
1. Für die höbchstbesteuerten Grundbesitzer bilden die Kreise 
Meiningen und Hildburghausen zusammen den ersten, die Kreise 
Sonneberg und Saalfeld den zweiten Wahlkreis. In jedem dieser 
zwei Wahlkreise werden zwei Abgeordnete, und zwar im ersten in 
Meiningen, im zweiten in Saalfeld gewählt. 
2. Für die Wahlen derjenigen, welche die höchste Personalsteuer 
zahlen, bildet der Kreis Meiningen den ersten, Hildburghausen den 
zweiten, Sonneberg den dritten, Saalfeld den vierten Wahlkreis mit 
den Kreisstädten als Wahlorten. 
3. Für die allgemeinen Wahlen zerfällt das Herzogtum in 
16 Wahlkreise (die Abgrenzung ist durch die Anlage A des Wahl- 
gesetzes in Verbindung mit den Gesetzen vom 10. Juli 1879, 
16. Dezember 1899 festgelegt), in deren jedem ein Abgeordneter ge- 
wählt wird. Die Wahlkreise werden zum Zweck der Stimmabgabe 
vom Herzogl. Staatsministerium Abteilung des Innern oder einer 
beauftragten Behörde in kleinere, räumlich abgegrenzte und abgerundete 
Bezirke abgeteilt. Jede Ortsgemeinde bildet der Regel nach einen 
Wahlbezirk für sich. Jedoch können kleine Gemeinden zu einem 
Bezirke vereint, große in mehrere geteilt werden. Ein Wahlbezirk darf 
nicht mehr als 3500 Seelen nach der letzten allgemeinen Volkszählung 
enthalten. Jeder Wahlberechtigte darf nur an einem Ort wählen.
	        
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