Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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8 10. 
Die Wahlen. 
1. Die allgemeinen Wahlen. 
a) Vorbereitung der Wahlen. 
Sofort nach Anordnung der Wahlen durch das Herzogl. Staats- 
ministerium Abt. des Innern stellt jeder Gemeindevorstand für seinen 
Ort eine Wählerliste doppelt auf, d. h. ein Verzeichnis aller überhaupt 
Wahlberechtigten (auch der Militärpersonen des Beurlaubtenstandes). 
Diese Liste ist spätestens 4 Wochen vor dem Wahltage mindestens 
volle 8 Tage lang nach Anordnung des Staatsministeriums Abt. des 
Innern an verschiedenen Orten des Bezirks zur Einsicht der Beteiligten 
auszulegen und dies nebst Auslegungslokal rechtzeitig ortsüblich und 
unter Hinweis auf die Einsprachefrist bekannt zu machen. Bekannt- 
machung und Auslage sind vom Gemeindevorstand zu bescheinigen. 
Unvollständigkeiten können innerhalb 8 Tagen nach Beginn der Aus- 
legung bei dem Gemeindevorstande event. einem Kommissar oder einer 
Kommission unter Beibringung der Beweismittel angefochten werden. 
Entscheidung erfolgt, wenn die Erinnerung nicht sofort für begründet 
erachtet wird, für die Städte durch die Magistrate, bezw. Bürger- 
meister, für das Land durch die Landräte, längstens innerhalb 
dreier Wochen seit Beginn der Auslegung. Der Gemeindevorstand 
hat sie den Beteiligten zu eröffnen. Nach eventueller Berichtigung 
der Wählerliste — unter Angabe der Gründe und Anheftung der Be- 
lagsstücke an das Hauptexemplar — sind beide Exemplare am 
22. Tage vom Gemeindevorstande abzuschließen, ihre völlige Ueberein- 
stimmung zu bescheinigen, das Hauptexemplar vom Gemeindevorstand 
aufzubewahren und das zweite dem Wahlvorsteher zur Benutzung bei 
der Wahl zuzustellen. Eine Aufnahme von Wählern in die Wähler- 
liste nach ihrem Abschluß ist untersagt. 
Für die Wahlbezirke ernennt das Staatsministerium Abt. des 
Innern den Wahlvorsteher zur Leitung der Wahl, sowie einen Stell- 
vertreter und bestimmt das Wahllokal. Dies, sowie Abgrenzung 
der Wahlbezirke, Tag und Stunde der Wahl ist mindestens 8 Tage 
vor dem Wahltermine im Regierungsblatt und vom Gemeindevorstand 
wie ortsüblich bekannt zu machen. 
Bei einzelnen Neuwahlen, welche innerhalb eines Jahres nach 
der letzten allgemeinen Wahl stattfinden, bedarf es einer neuen Auf- 
stellung und Auslegung der Wählerlisten nicht.
	        
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