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Zählung zu Protokoll unter Führung einer Gegenliste durch einen
Beisitzer. Die eröffneten Stimmzettel werden einem Beisitzer abgegeben,
der sie bis zum Ende der Wahlhandlung aufbewahrt. Der Vorsteher
unterschreibt die Wählerlisten und diese Gegenliste. Beide werden dem
Protokolle angefügt.
Ungültig sind Stimmzettel von nicht weißem Papier, mit äußeren
Kennzeichen oder ohne lesbaren Namen, undeutliche oder einen Protest
oder Vorbehalt enthaltende Zettel, sowie solche mit mehreren Namen
oder dem einer nicht wählbaren Person. Ueber die Gültigkeit oder
Ungültigkeit der Wahlzettel entscheidet mit Vorbehalt der Prüfung des
Landtags allein der Vorstand des Wahlbezirks nach Stimmenmehrheit
seiner Mitglieder. Sie werden mit fortlaufenden Nummern versehen
und unter Angabe der Gründe der Beschlußfassung über die Ungültigkeit
oder Gültigkeit dem Protokolle angeheftet. Ungültige Stimmen kommen
bei der Feststellung des Wahlresultates nicht in Anrechnung. Die
gültig befundenen Zettel versiegelt der Vorsteher in einem Umschlag
und verwahrt sie bis zur definitiven Gültigerklärung der Wahl durch
den Landtag. Ueber die ganze Wahlhandlung ist ein Protokoll auf-
zunehmen, in welchem die im vorstehenden aufgeführten Ereignisse
sämtlich hervorzuheben sind.
8) in den Kreisen.
Das Staatsministerium Abt. des Innern ernennt und publiziert
einen Wahlkommissar. Spätestens bis zum dritten Tage nach dem
Wahltermin müssen sämtliche Wahlprotokolle mit zugehörigen Schrift-
stücken in seinen Händen sein. Für den vierten Tag beruft er sechs
Wähler aus dem Wahlkreise, die ein unmittelbares Staatsamt nicht be-
kleiden, und verpflichtet sie mittels Handschlags, ferner einen Protokoll=
führer (lauch Beamten). Von diesen wird — öffentlich und unter
Führung eines Protokolls — das Gesamtresultat zusammengestellt und
in den amtlichen Blättern bekannt gemacht. Zur Beseitigung von
Bedenken bei einzelnen Bezirkswahlen können die einzelnen Stimmen
eingesehen werden.
Der Kandidat, auf den sich die absolute Mehrheit der abge-
gebenen Stimmen vereinigt hat, wird als gewählt proklamiert. Stellt
sich absolute Mehrheit nicht heraus, so teilt der Wahlkommissar dem
Staatsministerium dies sofort mit, und es erfolgt eine Neuwahl zwischen
den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, gezogen vom Kommissar.
Dieser setzt auf höchstens 14 Tage nach Ermittelung des Ergebnisses
hinaus einen Termin für die engere Wahl an, macht die beiden