Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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Zählung zu Protokoll unter Führung einer Gegenliste durch einen 
Beisitzer. Die eröffneten Stimmzettel werden einem Beisitzer abgegeben, 
der sie bis zum Ende der Wahlhandlung aufbewahrt. Der Vorsteher 
unterschreibt die Wählerlisten und diese Gegenliste. Beide werden dem 
Protokolle angefügt. 
Ungültig sind Stimmzettel von nicht weißem Papier, mit äußeren 
Kennzeichen oder ohne lesbaren Namen, undeutliche oder einen Protest 
oder Vorbehalt enthaltende Zettel, sowie solche mit mehreren Namen 
oder dem einer nicht wählbaren Person. Ueber die Gültigkeit oder 
Ungültigkeit der Wahlzettel entscheidet mit Vorbehalt der Prüfung des 
Landtags allein der Vorstand des Wahlbezirks nach Stimmenmehrheit 
seiner Mitglieder. Sie werden mit fortlaufenden Nummern versehen 
und unter Angabe der Gründe der Beschlußfassung über die Ungültigkeit 
oder Gültigkeit dem Protokolle angeheftet. Ungültige Stimmen kommen 
bei der Feststellung des Wahlresultates nicht in Anrechnung. Die 
gültig befundenen Zettel versiegelt der Vorsteher in einem Umschlag 
und verwahrt sie bis zur definitiven Gültigerklärung der Wahl durch 
den Landtag. Ueber die ganze Wahlhandlung ist ein Protokoll auf- 
zunehmen, in welchem die im vorstehenden aufgeführten Ereignisse 
sämtlich hervorzuheben sind. 
8) in den Kreisen. 
Das Staatsministerium Abt. des Innern ernennt und publiziert 
einen Wahlkommissar. Spätestens bis zum dritten Tage nach dem 
Wahltermin müssen sämtliche Wahlprotokolle mit zugehörigen Schrift- 
stücken in seinen Händen sein. Für den vierten Tag beruft er sechs 
Wähler aus dem Wahlkreise, die ein unmittelbares Staatsamt nicht be- 
kleiden, und verpflichtet sie mittels Handschlags, ferner einen Protokoll= 
führer (lauch Beamten). Von diesen wird — öffentlich und unter 
Führung eines Protokolls — das Gesamtresultat zusammengestellt und 
in den amtlichen Blättern bekannt gemacht. Zur Beseitigung von 
Bedenken bei einzelnen Bezirkswahlen können die einzelnen Stimmen 
eingesehen werden. 
Der Kandidat, auf den sich die absolute Mehrheit der abge- 
gebenen Stimmen vereinigt hat, wird als gewählt proklamiert. Stellt 
sich absolute Mehrheit nicht heraus, so teilt der Wahlkommissar dem 
Staatsministerium dies sofort mit, und es erfolgt eine Neuwahl zwischen 
den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. 
Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, gezogen vom Kommissar. 
Dieser setzt auf höchstens 14 Tage nach Ermittelung des Ergebnisses 
hinaus einen Termin für die engere Wahl an, macht die beiden
	        
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