Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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liste aufgestellt, wobei der Eintrag in den Veranlagungsregistern maß- 
gebend ist. Die vom Ortsvorstand zu unterzeichnenden Listen sind mit 
Belegen spätestens 4 Tage vor dem zur Auslegung der allgemeinen 
Wählerlisten bestimmten Termine dem Landrat oder dessen bestelltem 
Vertreter direkt einzusenden, welcher nach summarischer Prüfung eine 
Wählerliste für den Kreis nach Ortschaften anfertigen läßt. Abschriften 
der Listen werden spätestens 4 Wochen vor dem Wahltage volle 
8 Tage lang vom 7. Tage nach der Auslegung der Listen für die 
allgemeinen Wahlen an von 9—12 Uhr vormittags und 2—5 Uhr 
nachmittags ausgelegt, und zwar 
im Wahlkreise Meiningen-Hild burghausen in Meiningen, Wasungen, 
Salzungen, Hildburghausen, Eisfeld, Römhild, Heldburg, 
im Wahlkreise Sonneberg-Saalfeld in Sonneberg, Schalkau, 
Saalfeld, Pößneck, Gräfenthal, Kranichfeld, Kamburg, 
in den Kreisstädten beim Landratsamte, in den übrigen beim 
Bürgermeisteramte. Die Auslegung ist zeitig unter Hinweis auf die 
Einspruchsfrist bekannt zu machen und zu bescheinigen. Die Listen 
sind dem Landrat zurückzusenden, der auf der Originalliste seinerseits 
diese Auslegungen bescheinigt. Ueber die beim Landrat zu erhebenden 
Einsprachen entscheidet der Landrat, wenn sie sofort als begründet 
erachtet werden, andernfalls das Staatsministerum Abt. des Innern. 
Berichtigungsverfahren und Abschluß der Original-= und Abschriftlisten 
am 22. Tage seit Auslegung gleichen denen der allgemeinen Wahlen. 
Der Landrat stellt das Original dem Wahlvorsteher zu, den (nebst 
Stellvertreter) das herzogl. Staatsministerium aus diesen Klassen- 
wählern ernennt. Die Abschristen nebst Belegen bewahrt der Land- 
rat auf. Beide Kreislisten bilden die Wählerliste für den Wahlkreis. 
Aus den abgeschlossenen Kreislisten fertigt der Landrat für jeden 
in seinem Kreise gelegenen Wahlkreis für die allgemeinen Wahlen einen 
Auszug an, in welchem alle in jenem Wahlkreise wohnenden Groß- 
grundbesitzer verzeichnet sind und teilt diesen den Wahlkommissaren dieser 
allgemeinen Wahlkreise mit. Diese bezeichnen in diesem Auszuge die- 
jenigen Großgrundbesitzer, welche in den allgemeinen Wahlen bereits 
gewählt haben (hat gewählt"), bescheinigen die Richtigkeit der Ein- 
träge und stellen die Auszüge dem Wahlvorsteher des Kreises zu, den 
das Staatsministerium Abt. des Innern nebst einem Stellvertreter für 
jeden Wahlkreis ernennt. Er beraumt die Wahl auf den 7., spätestens 
10. Tag nach der allgemeinen Wahl an und bestimmt das Wahl- 
lokal. Die Wahl beginnt um 10 Uhr früh und endet mit Erschöpfung
	        
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