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eventuell Stichwabl oder Losziehung durch den Vorsitzenden. Die
Präsidenten sind behufs Bestätigung alsbald dem Herzoge mitzuteilen
(§8 3, 5. 7 G.O.).
2. Die Beratungen des Landtags werden veranlaßt
à) durch landesherrliche Propositionen, welche in der Ordnung wie
eingegangen oder vom Landesherrn bestimmt vor allen andern Ge-
schäften zu erledigen sind; b) durch schriftliche Anträge der Mitglieder;
x0) durch Schreiben und Vorstellungen Dritter, welche aber nur dann
beraten werden, wenn auf Angabe des Inhalts und Vorlesen der
Bitte ein Abgeordneter dieselbe zu unterstützen sich bereit erklärt
(Art. 93 G.G.). Gesetzesvorschläge wie Anträge und Kommissions-
berichte werden gedruckt an die Mitglieder verteilt, in der Regel an
Ausschüsse verwiesen oder aber auf Vorschlag des Präsidenten oder
auf Antrag dreier Mitglieder nach Beschluß des Landtags unmittelbar
beraten. Letzterenfalls ernennt der Präsident den Referenten, eventuell
Korreferenten, welche in einer der nächsten Sitzungen schriftlich oder
mündlich Bericht erstatten (6 11 G.O.). «
3. Die Kommissionen, bestehend aus mindestens 5 Mit—
gliedern, werden teils ständig für die ganze Legislaturperiode und
für ganze Gattungen von Gegenständen, teils je nach Beschluß des
Landtags für einzelne Angelegenheiten als Spezialkommissionen durch
relative Stimmenmehrheit gewählt.
Erstere können für Eilfälle noch vor Erledigung der Wahlprüfung
gewählt werden. Ständig und bei Beginn der Periode zu wählen
sind a) der Rechnungsausschuß, mit den 8 810 geschilderten Funktionen,
den der Präsident jedoch auch außerhalb des Landtags einberufen
kann, falls die Einberufung außerordentlicher Landtage geboten scheint
oder für den bevorstehenden Landtag besonders wichtige Geschäfte vor-
zubereiten sind (Art. 60 G.G.); b) der Petitionsausschuß zur Be-
arbeitung eingehender Petitionen; c) der Finanzausschuß zur Bearbeitung
der Finanzen einschließlich des Staatshaushalts; d) der Gesetzgebungs-
ausschuß zur Bearbeitung der Geschäfte, welche Verfassung und Gesetz-
gebung betreffen.
Die Ausschüsse wählen einen Präsidenten und Schriftführer, sind
beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder einschließlich des Vor-
sitzenden anwesend ist, ernennen einen Berichterstatter zum münd-
lichen Bericht im Landtag — der Landtag kann jedoch zwecks schrift-
licher Berichterstattung die Sache zur Kommission zurück verweisen
— und stimmen nach Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
der Vorsitzende. Der Bericht muß am Tage vor der Generalberatung