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den Abgeordneten und landesherrlichen Kommissarien im Druck vorliegen
(§14 G.O.). Die Kommissionen erhalten Aufklärung von den Staats-
Kommissarien, müssen diese jedoch auch vor definitiver Beschlußfassung
zu einer Sitzung zuziehen. Für die Mitglieder des Landtags sind
die Sitzungen öffentlich, nur der Landtag kann Ausschluß der Oeffent-
lichkeit beschließen. An der Beratung von Anträgen der Abgeordneten
nimmt der Antragsteller, bei mehreren das zuerst unterzeichnete Mit-
glied mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teil.
4. Der Landtag ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Mit-
glieder beschlußfähig. Die Sitzungen werden vom Präsidenten
eröffnet, sind öffentlich, können aber auf Antrag eines landesherrlichen
Kommissars, des Präsidenten oder dreier Mitglieder in eine geheime ver-
wandelt werden, in welcher zunächst über diesen Antrag abzustimmen
ist. Bei geheimer Sitzung haben sich alle Zuhörer zu entfernen.
Die Herzoglichen Kommissarien können den geheimen Sitzungen bei-
wohnen (§ 9 G.O.). Wer auf der Tribüne Zeichen des Beifalls
oder Mißfallens giebt oder sonst Ordnung und Anstand verletzt, wird
auf der Stelle entfernt.
5. Ueber die landesherrlichen Propositionen findet
zunächst freie Diskussion auch für die Mitglieder des Ministeriums
und landesherrlichen Abgesandten, die jederzeit gehört werden müssen,
statt (Art. 94 G.G.). Der Vorsitzende erteilt das Wort nach der
Reihenfolge der Anmeldungen, sofort nur zur Geschäftsordnung.
Will der Präsident debattieren, muß er den Vorsitz abgeben. Nur
Berichterstatter und Antragsteller dürfen bei Begründung ihrer An-
träge schriftliche Ausführungen verlesen und erhalten auch nach
Schluß der Debatte noch das Wort (sonst hier nur persönliche Be-
merkungen und tatsächliche Berichtigungen zulässig). Bezüglich der
Gesetzesvorlagen haben die Mutglieder des Staatsministeriums die-
selben Rechte.
Ueber das Rügerecht des Präsidenten bei Ordnungswidrigkeiten
u. s. w. s. § 12. Auch kann bei ordnungswidrigem, leidenschaftlichem
Charakter der Diskussion derselbe nach vorangegangener Erinnerung die
Sitzung auf der Stelle schließen. Vergißt sich ein Regierungsvertreter,
so hat der Landtag daneben die Beschwerde an den Herzog. Auf
Antrag von 3 Mitgliedern kann die Debatte durch Landtagsbeschluß
geschlossen werden unter Ausschluß der vorgemerkten Redner. Vor
der Abstimmung wird die Rednerliste verlesen. Nur auf förmlichen
Landtagsbeschluß kann die Debatte wieder eröffnet werden. (8 18
bis 23 G.O.)