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Geschäftskreis gehörenden Gegenstände Regeln der Vollziehung er—
gangener Verordnungen und die Aufrechterhaltung guter Ordnung
festzusetzen. Es prüft und erledigt die an den Herzog gebrachten Be—
schwerden und legt Rechenschaft über seine Amtsführung; und zwar
sind regelmäßig alljährlich in der ersten Woche des Januar Ueber—
sichten von dem Resultat der Geschäfte im verflossenen Jahre
zu geben (Art. 11 Ed. Nr. 2, 1829; Art. 8 Ed. Nr. 3, 1829).
Ueber ihren Inhalt Val. Art. 8 Ed. Nr. 3.
Das Staatsministerium zerfällt in fünf Abteilungen:
I. für die Angelegenheiten des Herzogl. Hauses und für die
Verhältnisse zu anderen Staaten und zur Deutschen Zentralgewalt
(das Reich), II. für die innere Verwaltung, III. für die Justiz,
IV. für die Kirchen und Schulsachen, V. für die Finanzen.
An der Spitze des Staatsministeriums steht ein Minister, welcher
den Geschäftsgang im Ganzen leitet, und zugleich die Angelegenheiten
der ersten Abteilung besorgt. Welche Abteilungen des Staats-
ministeriums die Mitglieder desselben zu leiten haben, bestimmt der
Herzog durch Ernennung. Jedem Abteilungsvorstand ist die nötige
Zahl vortragender Räte oder Assessoren beigegeben (Art. 2 G. v. 14.
Sept. 1848; Art. 2 G. v. 8. Okt. 1873). In Behinderungsfällen
vertritt den Minister der jeweils zunächst alteste Abteilungsvorstand,
den Abteilungsvorstand eines der anderen Mitglieder des Staats-
ministeriums. Ausnahmsweise kann mit Genehmigung des Herzogs
angeordnet werden, daß diese Vertretung für solche Geschäfte, die vor
der Vereinigung der früheren Mittelbehörden mit dem Staatsministerium
den Ersteren zugewiesen waren (Vgl. G. v. 25. April 1831 und
14. Sept. 1848), in weiterem oder engerem Umfang dem letesten
Rate der betreffenden Abteilung übertragen werden, welcher alsdann
„kraft Auftrags“ zu zeichnen hat. Bei Entscheidungen auf Rekurse
gegen Verfügungen der Abteilungsvorstände tritt der älteste vor-
tragende Rat einer nicht beteiligten Abteilung als stimmführendes
Mitglied ein (Art. 4, 5 G. v. 21. Febr. 1870). In der Justizab=
teilung kann die interimistische Vertretung des Vorstandes derselben
auch einem Rat aus einer anderen Abteilung übertragen werden
(Art. 3 G. v. 8. Okt. 1873.)
Das Gesamtstaatsministerium und die I. Abteilung zeichnet:
„Herzogl. Staatsministerium“ ohne Zusatz, die andere Abteilung unter
Hinzufügung ihrer Abteilung (Art. 16 G. v. 14. Sept. 1848.)
Verfügungen, welche auf dem Herzoge erstatreten Vortrag erlassen
werden, ergehen an inländische Behörden unter dem eigenen Namen