Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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Geschäftskreis gehörenden Gegenstände Regeln der Vollziehung er— 
gangener Verordnungen und die Aufrechterhaltung guter Ordnung 
festzusetzen. Es prüft und erledigt die an den Herzog gebrachten Be— 
schwerden und legt Rechenschaft über seine Amtsführung; und zwar 
sind regelmäßig alljährlich in der ersten Woche des Januar Ueber— 
sichten von dem Resultat der Geschäfte im verflossenen Jahre 
zu geben (Art. 11 Ed. Nr. 2, 1829; Art. 8 Ed. Nr. 3, 1829). 
Ueber ihren Inhalt Val. Art. 8 Ed. Nr. 3. 
Das Staatsministerium zerfällt in fünf Abteilungen: 
I. für die Angelegenheiten des Herzogl. Hauses und für die 
Verhältnisse zu anderen Staaten und zur Deutschen Zentralgewalt 
(das Reich), II. für die innere Verwaltung, III. für die Justiz, 
IV. für die Kirchen und Schulsachen, V. für die Finanzen. 
An der Spitze des Staatsministeriums steht ein Minister, welcher 
den Geschäftsgang im Ganzen leitet, und zugleich die Angelegenheiten 
der ersten Abteilung besorgt. Welche Abteilungen des Staats- 
ministeriums die Mitglieder desselben zu leiten haben, bestimmt der 
Herzog durch Ernennung. Jedem Abteilungsvorstand ist die nötige 
Zahl vortragender Räte oder Assessoren beigegeben (Art. 2 G. v. 14. 
Sept. 1848; Art. 2 G. v. 8. Okt. 1873). In Behinderungsfällen 
vertritt den Minister der jeweils zunächst alteste Abteilungsvorstand, 
den Abteilungsvorstand eines der anderen Mitglieder des Staats- 
ministeriums. Ausnahmsweise kann mit Genehmigung des Herzogs 
angeordnet werden, daß diese Vertretung für solche Geschäfte, die vor 
der Vereinigung der früheren Mittelbehörden mit dem Staatsministerium 
den Ersteren zugewiesen waren (Vgl. G. v. 25. April 1831 und 
14. Sept. 1848), in weiterem oder engerem Umfang dem letesten 
Rate der betreffenden Abteilung übertragen werden, welcher alsdann 
„kraft Auftrags“ zu zeichnen hat. Bei Entscheidungen auf Rekurse 
gegen Verfügungen der Abteilungsvorstände tritt der älteste vor- 
tragende Rat einer nicht beteiligten Abteilung als stimmführendes 
Mitglied ein (Art. 4, 5 G. v. 21. Febr. 1870). In der Justizab= 
teilung kann die interimistische Vertretung des Vorstandes derselben 
auch einem Rat aus einer anderen Abteilung übertragen werden 
(Art. 3 G. v. 8. Okt. 1873.) 
Das Gesamtstaatsministerium und die I. Abteilung zeichnet: 
„Herzogl. Staatsministerium“ ohne Zusatz, die andere Abteilung unter 
Hinzufügung ihrer Abteilung (Art. 16 G. v. 14. Sept. 1848.) 
Verfügungen, welche auf dem Herzoge erstatreten Vortrag erlassen 
werden, ergehen an inländische Behörden unter dem eigenen Namen
	        
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