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II. Der Minister besorgt (Art. 6 G. v. 14. Sept. 1848):
1. Die Angelegenheiten der Abt. I, wozu insbes. Ehepakten,
Wittum, Apanage 1), Verträge, Testamente, die dem regierenden
Herzoge gebührenden Rechte des Familienoberhauptes ?) des Herzogl.
Spezialhauses, Mojorennitätserklärungen 2), seine Funktion hinsichtlich
des Hausfideikommisses und Sonderhausvermögens s) u. s. w. ge-
hören (Art. 6 Ed. v. 21. Jan. 1829 [Nr. 2)). Er kann sich des
rechtlichen Gutachtens der Justizabteilung bedienen. Die Erlasse in
auswärtigen Angelegenheiten zirkulieren in der Regel vor ihrem Ab-
gang bei allen Abteilungsvorständen. 2. Er leitet die Beratungen
des Gesamtstaatsministeriums. 3. Er hat die Oberaufsicht über
alle staatlichen Verwaltungszweige, und somit
a) die Mitwirkung für tüchtige Besetzung aller Stellen des
öffentlichen Dienstes, zu welchem Zwecke die Abteilungsvorstände sich
vor jeder Ernennung mit dem Minister zu benehmen haben, und
zwar sowohl hinsichtlich der vom Herzog selbst vorzunehmenden 4),
wie auch der übrigen, welche den Abteilungsvorständen überlassen sind,
und soweit nicht nachgeordnete Behörden damit beauftragt sind. Bei
Meinungsverschiedenheit entscheidet das Gesamtministerium. Die Mit-
glieder des Ministeriums sind dafür verantwortlich, daß in keinem
Falle von den Bestimmungen über Prüfung und Befähigung zum
Staatsdienst abgewichen wird. Ausländer können nur mit analoger
Beobachtung dieser Regeln in den Staatsdienst ausgenommen werden
(Art. 10 Ed. v. 21. Jaon. 1829 [Nr. 2)). b) Die Sorge für
prompten Geschäftsbetrieb in den Abteilungen. c) Das Recht auf
Auskunftserteilung seitens der Abteilungen und Verweisung einzelner
Sachen vor das Gesamtministerium wegen Bedenken oder besonderer
Wichtigkeit, sowie das Recht der Teilnahme an den Sitzungen der
Abteilungen, wenn auch ohne entscheidende Stimme. d) Die Auf-
stellung des Hauptetats (G. v. 29. April 1831 Art. 4). Die
Ueberwachung des gesamten Etats= und Rechnungswesens des Staats-
haushalts, wobei er sich des Revisionsbureaus bedient (Art. 19 g.
G. v. 9. Juli 1879), und die Vorbereitung und Formation der Etats,
Sorge für pünktliche Legung der Rechnungen deren Prüfung, Ab-
schluß und Justifikation, sowie die Kontrolle der Einhaltung der
Etats und Vorbereitung der Entscheidungen über dahin gehörige
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