Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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II. Der Minister besorgt (Art. 6 G. v. 14. Sept. 1848): 
1. Die Angelegenheiten der Abt. I, wozu insbes. Ehepakten, 
Wittum, Apanage 1), Verträge, Testamente, die dem regierenden 
Herzoge gebührenden Rechte des Familienoberhauptes ?) des Herzogl. 
Spezialhauses, Mojorennitätserklärungen 2), seine Funktion hinsichtlich 
des Hausfideikommisses und Sonderhausvermögens s) u. s. w. ge- 
hören (Art. 6 Ed. v. 21. Jan. 1829 [Nr. 2)). Er kann sich des 
rechtlichen Gutachtens der Justizabteilung bedienen. Die Erlasse in 
auswärtigen Angelegenheiten zirkulieren in der Regel vor ihrem Ab- 
gang bei allen Abteilungsvorständen. 2. Er leitet die Beratungen 
des Gesamtstaatsministeriums. 3. Er hat die Oberaufsicht über 
alle staatlichen Verwaltungszweige, und somit 
a) die Mitwirkung für tüchtige Besetzung aller Stellen des 
öffentlichen Dienstes, zu welchem Zwecke die Abteilungsvorstände sich 
vor jeder Ernennung mit dem Minister zu benehmen haben, und 
zwar sowohl hinsichtlich der vom Herzog selbst vorzunehmenden 4), 
wie auch der übrigen, welche den Abteilungsvorständen überlassen sind, 
und soweit nicht nachgeordnete Behörden damit beauftragt sind. Bei 
Meinungsverschiedenheit entscheidet das Gesamtministerium. Die Mit- 
glieder des Ministeriums sind dafür verantwortlich, daß in keinem 
Falle von den Bestimmungen über Prüfung und Befähigung zum 
Staatsdienst abgewichen wird. Ausländer können nur mit analoger 
Beobachtung dieser Regeln in den Staatsdienst ausgenommen werden 
(Art. 10 Ed. v. 21. Jaon. 1829 [Nr. 2)). b) Die Sorge für 
prompten Geschäftsbetrieb in den Abteilungen. c) Das Recht auf 
Auskunftserteilung seitens der Abteilungen und Verweisung einzelner 
Sachen vor das Gesamtministerium wegen Bedenken oder besonderer 
Wichtigkeit, sowie das Recht der Teilnahme an den Sitzungen der 
Abteilungen, wenn auch ohne entscheidende Stimme. d) Die Auf- 
stellung des Hauptetats (G. v. 29. April 1831 Art. 4). Die 
Ueberwachung des gesamten Etats= und Rechnungswesens des Staats- 
haushalts, wobei er sich des Revisionsbureaus bedient (Art. 19 g. 
G. v. 9. Juli 1879), und die Vorbereitung und Formation der Etats, 
Sorge für pünktliche Legung der Rechnungen deren Prüfung, Ab- 
schluß und Justifikation, sowie die Kontrolle der Einhaltung der 
Etats und Vorbereitung der Entscheidungen über dahin gehörige 
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