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gehören insofern an das Ministerium, als behauptet wird, daß von
einer Administrativbehörde der Weg Rechtens mit Unrecht verweigert
werde. Eventuell gehen sie an den Herzog selbst (Art. 12, 13, 16
und 17 Ed. Nr. 2 von 1829; Art. 10 G. v. 14. Sept. 1848. Vgl. auch
G. v. 11. Juli 1879 betr. Dienstvergehen der Richterbeamten und G.
v. 11. März 1898 betr. die Staatsbeamten). Die Abteilung ist oberste
Aufsichtsbehörde über die Standesämter, sie bildet die Standesamts-
bezirke, bestellt die Standesbeamten u. s. w. (Art. 2 G. v. 26. Okt. 1875;
Art. 1 G. v. 27. Nov. 1875). Sie verteilt die Referendare und Gerichts-
assessoren, bestellt die Amtsanwälte und Notare auf Widerruf, ernennt die
Gerichtsschreiber und bestimmt die Dienstverhältnisse der Gerichtsschreiber
und Gerichtsvollzieher (Art. 2, 3, 36, 41, 42 und 46 G. v. 16. Dez.
1878; G. v. 15. Aug. 1899 Art. 101). Ihre Genehmigung gehört
zur Aenderung eines Vor= und Familiennamens, sie ist zuständig für
die Ebelichkeitserklärung nach § 1723 und den Dispens nach § 1744,
die Befreiung von den ECheverboten der §§ 1308, 1313 und 1316
B. G. B. und den besonderen Erfordernissen der Eheschließungen von
Ausländern (Art. 25 § 1, Art. 24 § 1, Art. 22 § 1, 5, Art. 31
§ 9 G. v. 9. Aug. 1899). Sie übt die durch die Rechtsanwalts-
ordnung bestimmten Befugnisse der Landesjustizverwaltung nach Maß-
gabe des G. v. 6. Jan. 1880 aus, grenzt die Schiedsmannsbezirke
ab, hat die Entscheidung in gewissen Fällen der Schiedsmannes-
wahlen und die Aufsicht über die Schiedsmänner (§ 1, 4 und 6
G. v. 24. Juni 1879 i. d. F. v. 1. Juli 1885). Das Gleiche gilt
von den Gemeindewaisenräten (Art. 29 § 1, 3 und 6 G. v. 9. Aug.
1899). Sie ist die Fideikommißbehörde des Herzogtums (G. v
14. Aug. 1899 Art. 18).
V. Die Abteilung für Kirchen= und Schulensachen hat zu ihrem
Geschäftskreis die kirchlichen Einrichtungen aller Konfessionen, die
inneren Verhältnisse und religiösen Grundlagen der Kirchenvereine, die
Liturgie und Anordnung des öffentlichen Gottesdienstes. Insofern
für die Bekenner des katholischen Glaubens besondere Einrichtungen
nötig werden, wird dafür gesorgt 1). Die kirchlichen Angelegenheiten
der Juden besorgt eine Deputation der Abteilung mit Zuziehung des
Landrabbiners. Ferner gehören zu ihrem Geschäftskreis die Prüfung
und Beaufsichtigung der Geistlichen, sämtliche Land= und gelehrte
Schulen — als Oberschulbehörde —, das Lehrerseminar, die Vor-
1) Näheres gehört ins Staatskirchenrecht.