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kann er das Kind zwangsweise auf Kosten der Eltern einer solchen
Anstalt zuführen lassen. Er teilt gewisse Grundstücke den umschließenden
Jagdbezirken zu und setzt die Entschädigung hierfür fest (Art. 5 G. v.
29. April 1887).
„Untere Verwaltungsbehörde“ im Sinne des Krankenversiche-
rungsgesetzes sind in den Städten der Magistrat bezw. das Bürger-
meisteramt, sonst der Landrat, „Aufsichtsbehörden“ aber sind, soweit nichts
anderes bestimmt ist, die Landräte (V.O. v. 23. Dez. 1892). Der Land-
rat ist Vollstreckungsbehörde bezüglich der von den Behörden der
inneren Landesverwaltung, außer den Gemeindevorständen der Städte,
der städtischen Verwaltungs-, Kirchen= und Schulbehörden, aber ein-
schließlich der Behörden der Landgemeinden erlassenen Entscheidungen
und Verfügungen, sowie der vor diesen Behörden abgeschlossenen Ver-
gleiche und erklärten Anerkenntnisse in den Fällen des Art. 1 G. v.
12. März 1897 (vergl. Art. 7 eod.); ferner in den Fällen des
Art. 2 Ziff. 1, 3 und 4 desselben Gesetzes (Gefälle, Gebühren,
Forderungen des Staates, Domänenfiskus, der Kreise, Gemeinden,
Kirchengemeinden 2c.), soweit nicht die Amtseinnahmen (s. u.) oder
die Gemeindevorstände der Städte zuständig sind (Art. 72 c) und
zur Beitreibung der anschlagsmäßigen Einkünfte der Geistlichen und
Lehrer (Art. 73 eod.).
Der Kreisvorstand ist Vorsitzender des Kreisverwaltungsgerichts
(Art. 3 G. v. 15. März 1897) und Ausfsichtsbehörde für die Land-
gemeinden in erster Instanz (Art. 96 G. v. 16. März 1897), an
die auch die Berufung gegen Verfügungen des Gemeindevorstandes
zu richten ist (Art. 104 eod.).
Der Landrat kann den EChemann, die Ehefrau, die ehelichen
Eltern, die uneheliche Mutter sowie die ehelichen Kinder eines Hilfs-
bedürftigen anweisen, diesem die erforderliche laufende Unterstützung
zu gewähren, auch einem Armenverbande die bereits verausgabter
Unterstützungskosten zu erstatten (G. v. 24. Febr. 1872 Art. 29;
26. April 1888 Art. 7).
Hinsichtlich der Sanitäts= und Medizinalpolizei liegt den Aeintern
die Vollziehung der einschlägigen Gesetze und Verordnungen, die
Stellung der erforderlichen Anträge zur Verbesserung des Medizinal-
wesens, die Beobachtung und Verhütung ansteckender Krankheiten 1),
Herbeiführung und Erhaltung gesunder Verhältnisse und die nächste
1) Vergl. hierzu insbes. B. O. v. 9. Nov. 1836. Ev. „Ortssanitätskommissionen“
als teils ratgebende, teils ausführende Behörden Art. 31 fg. eod.