Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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kann er das Kind zwangsweise auf Kosten der Eltern einer solchen 
Anstalt zuführen lassen. Er teilt gewisse Grundstücke den umschließenden 
Jagdbezirken zu und setzt die Entschädigung hierfür fest (Art. 5 G. v. 
29. April 1887). 
„Untere Verwaltungsbehörde“ im Sinne des Krankenversiche- 
rungsgesetzes sind in den Städten der Magistrat bezw. das Bürger- 
meisteramt, sonst der Landrat, „Aufsichtsbehörden“ aber sind, soweit nichts 
anderes bestimmt ist, die Landräte (V.O. v. 23. Dez. 1892). Der Land- 
rat ist Vollstreckungsbehörde bezüglich der von den Behörden der 
inneren Landesverwaltung, außer den Gemeindevorständen der Städte, 
der städtischen Verwaltungs-, Kirchen= und Schulbehörden, aber ein- 
schließlich der Behörden der Landgemeinden erlassenen Entscheidungen 
und Verfügungen, sowie der vor diesen Behörden abgeschlossenen Ver- 
gleiche und erklärten Anerkenntnisse in den Fällen des Art. 1 G. v. 
12. März 1897 (vergl. Art. 7 eod.); ferner in den Fällen des 
Art. 2 Ziff. 1, 3 und 4 desselben Gesetzes (Gefälle, Gebühren, 
Forderungen des Staates, Domänenfiskus, der Kreise, Gemeinden, 
Kirchengemeinden 2c.), soweit nicht die Amtseinnahmen (s. u.) oder 
die Gemeindevorstände der Städte zuständig sind (Art. 72 c) und 
zur Beitreibung der anschlagsmäßigen Einkünfte der Geistlichen und 
Lehrer (Art. 73 eod.). 
Der Kreisvorstand ist Vorsitzender des Kreisverwaltungsgerichts 
(Art. 3 G. v. 15. März 1897) und Ausfsichtsbehörde für die Land- 
gemeinden in erster Instanz (Art. 96 G. v. 16. März 1897), an 
die auch die Berufung gegen Verfügungen des Gemeindevorstandes 
zu richten ist (Art. 104 eod.). 
Der Landrat kann den EChemann, die Ehefrau, die ehelichen 
Eltern, die uneheliche Mutter sowie die ehelichen Kinder eines Hilfs- 
bedürftigen anweisen, diesem die erforderliche laufende Unterstützung 
zu gewähren, auch einem Armenverbande die bereits verausgabter 
Unterstützungskosten zu erstatten (G. v. 24. Febr. 1872 Art. 29; 
26. April 1888 Art. 7). 
Hinsichtlich der Sanitäts= und Medizinalpolizei liegt den Aeintern 
die Vollziehung der einschlägigen Gesetze und Verordnungen, die 
Stellung der erforderlichen Anträge zur Verbesserung des Medizinal- 
wesens, die Beobachtung und Verhütung ansteckender Krankheiten 1), 
Herbeiführung und Erhaltung gesunder Verhältnisse und die nächste 
1) Vergl. hierzu insbes. B. O. v. 9. Nov. 1836. Ev. „Ortssanitätskommissionen“ 
als teils ratgebende, teils ausführende Behörden Art. 31 fg. eod.
	        
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