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zur Reichs= oder Staatskasse, zu den Kassen der Staatsanstalten und zu
der unter staatlicher Verwaltung stehenden Kassen fließenden Leistungen
(Art 72 eod.).
Der Amtssekretär führt die Protokolle, besorgt die Bureau-
geschäfte und vertritt den Landrat bei Behinderung.
8 20.
Fortsetzung.
Mit dem Ephorus der Diözese bildet der Landrat das Kirchen—
amt, d. h. die Bejzirksaufsichtsbehörde für die Verwaltung aller
tirchlichen Angelegenheiten in ihren äußeren Beziehungen 1) (außer
bez. der Kirchengemeinden der Städte, welche Sitz eines Ephorus
sind), insbesondere auch für die Vermögensverwaltung. Das Kirchen-
amt ist Berufungsinstanz?) gegen Verfügungen der Kirchenvorstände
und Kirchengemeindeversammlungen in allen Angelegenheiten, in denen
den Gemeinden eine endgültige Entscheidung nicht eingeräumt ist.
(Ed. Nr. 6 v. 21. Jan. 1829 Art. 13; G. v. 4. Jan. 1876 K 34.)
Der Landrat bildet ferner mit dem von der Oberschulbehörde
unter Genehmigung des Landesherren insbesondere zur Beaufsichtigung
des Unterrichtsbetriebs und der Amtstätigkeit der Lehrer zu er-
nennenden und aus der Staatskasse zu besoldenden Kreisschulinspektor
das Kreisschulamt. Die staatliche Beaufsichtigung und Leitung des
Schulwesens im Kreise wird hinsichtlich der äußeren Angelegenheiten
der Schule vom Landrat, außerdem vom Kreisschulamte ausgeübt.
Zur Zuständigkeit des letzteren gehört insbesondere: die Sorge für
Ausführung der Gesetze und Verordnungen über das Schulwesen, die
Mitwirkung bei Regelung gewisser Bezüge durch die Lehrer, die Ein-
weisung neu angestellter und Vereidigung erstmalig angestellter Lehrer,
die Disziplin über die Lehrer nach näherer Bestimmung des Gesetzes 3),
die Beschwerden über Rektoren nach Maßgabe des Gesetzes, die
Leitung der Verhandlungen über die Errichtung der nötigen Volks-
schulen und die Aus= und Einschulungen, die Begutachtung der
Gesuche um Zuschüsse aus Staatsmitteln und die Erstattung von
sonstigen Gutachten. Das Schulamt ist in den Schulgemeinden außer
denjenigen der Städte Berufungsinstanz gegen Entscheidungen und
Verfügungen der Schulvorstände. In den Städten geben die Zu-
1) Das innere kirchliche Leben fördert die Ephorie. Beschwerdeinstanz: der
Oberkirchenrat.
2) 14tägige Ausschlußfrist zur Einlegung der Berufung.
3) G. v. 16. Juni 1829 u. v. 22. Dez. 1870 §F 128