Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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zur Reichs= oder Staatskasse, zu den Kassen der Staatsanstalten und zu 
der unter staatlicher Verwaltung stehenden Kassen fließenden Leistungen 
(Art 72 eod.). 
Der Amtssekretär führt die Protokolle, besorgt die Bureau- 
geschäfte und vertritt den Landrat bei Behinderung. 
8 20. 
Fortsetzung. 
Mit dem Ephorus der Diözese bildet der Landrat das Kirchen— 
amt, d. h. die Bejzirksaufsichtsbehörde für die Verwaltung aller 
tirchlichen Angelegenheiten in ihren äußeren Beziehungen 1) (außer 
bez. der Kirchengemeinden der Städte, welche Sitz eines Ephorus 
sind), insbesondere auch für die Vermögensverwaltung. Das Kirchen- 
amt ist Berufungsinstanz?) gegen Verfügungen der Kirchenvorstände 
und Kirchengemeindeversammlungen in allen Angelegenheiten, in denen 
den Gemeinden eine endgültige Entscheidung nicht eingeräumt ist. 
(Ed. Nr. 6 v. 21. Jan. 1829 Art. 13; G. v. 4. Jan. 1876 K 34.) 
Der Landrat bildet ferner mit dem von der Oberschulbehörde 
unter Genehmigung des Landesherren insbesondere zur Beaufsichtigung 
des Unterrichtsbetriebs und der Amtstätigkeit der Lehrer zu er- 
nennenden und aus der Staatskasse zu besoldenden Kreisschulinspektor 
das Kreisschulamt. Die staatliche Beaufsichtigung und Leitung des 
Schulwesens im Kreise wird hinsichtlich der äußeren Angelegenheiten 
der Schule vom Landrat, außerdem vom Kreisschulamte ausgeübt. 
Zur Zuständigkeit des letzteren gehört insbesondere: die Sorge für 
Ausführung der Gesetze und Verordnungen über das Schulwesen, die 
Mitwirkung bei Regelung gewisser Bezüge durch die Lehrer, die Ein- 
weisung neu angestellter und Vereidigung erstmalig angestellter Lehrer, 
die Disziplin über die Lehrer nach näherer Bestimmung des Gesetzes 3), 
die Beschwerden über Rektoren nach Maßgabe des Gesetzes, die 
Leitung der Verhandlungen über die Errichtung der nötigen Volks- 
schulen und die Aus= und Einschulungen, die Begutachtung der 
Gesuche um Zuschüsse aus Staatsmitteln und die Erstattung von 
sonstigen Gutachten. Das Schulamt ist in den Schulgemeinden außer 
denjenigen der Städte Berufungsinstanz gegen Entscheidungen und 
Verfügungen der Schulvorstände. In den Städten geben die Zu- 
1) Das innere kirchliche Leben fördert die Ephorie. Beschwerdeinstanz: der 
Oberkirchenrat. 
2) 14tägige Ausschlußfrist zur Einlegung der Berufung. 
3) G. v. 16. Juni 1829 u. v. 22. Dez. 1870 §F 128
	        
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