Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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Die Amtsrechnungsrevisoren dienen den Vormundschaftsgerichten 
bei Prüfung und Abschluß der Vormundschaftsrechnungen und auch 
sonst als amtliche Sachverständige bei Rechnungsangelegenheiten (Art. 118 
G. v. 15. Aug. 1899). 
Weitere Behörden sind die Herzogl. Katasterämter (s. o. § 1 O, 
denen je ein Katasterkontrolleur vorsteht (G. v. 9. Dez. 1872) und 
die Forstämter, gebildet aus dem Herzogl. Landrat 1) und dem hierzu 
vom Herzog berufenen Forstmeister. (G. v. 20 Sept. 1890.) 
Die Forstämter üben die dem Staatsministerium Abt. II zu- 
stehende Ausfsicht über die Gemeinde-, Korporations-, Kirchen= und 
Stiftungswaldungen (s. o. § 17 III f.) in erster Instanz aus, prüfen 
und genehmigen deren Wirtsschaftspläne, bestätigen, verpflichten und 
ernennen bei Verzögerung das erforderliche Schutzpersonal, überwachen 
und ordnen nötigenfalls die Ausübung der Forstberechtigungen und 
entscheiden auf Widersprüche hiergegen, achten auf Aufrechterhaltung 
der Waldgrenzen und -Parzellen und ordnen nötigenfalls selbst die 
Wiederaufforstung abgeschlagener Parzellen an, treffen provisorische 
Entscheidungen für die Wegschaffung von Waldprodukten und ordnen 
die Beseitigung von Gebäuden oder feuergefährlichen Anlagen an, 
welche ohne polizeiliche Genehmigung in größerer Nähe als 300 Schritt 
von Waldungen aufgeführt sind. Die Forstämter haben ein Ord- 
nungsstrafrecht von 1—25 fl. (G. v. 29. Mai 1856 Art. 5, 7, 8, 
12, 13, 15—17, 21, 22, 25, 37, 41, 43). Die Herzogl. Oberförster 
dagegen unterstehen unmittelbar dem Staatsministerium, Abt. der 
Finanzen (G. v. 20. Sept. 1890). Die mit der Ablösung der 
Grundlasten auf dem Wege amtlicher Regulierung beauftragten Be- 
hörden sind die Ablösungskommissionen, die aus einem Verwaltungs- 
beamten bezw. Bürgermeister oder einer sonst geeigneten Person und 
einem Justizbeamten gebildet werden. Diese Beamten, ihr Geschäfts- 
bezirk und beiderseitiger Geschäftskreis wird von den Abteilungen 
des Staatsministeriums für das Innere und die Justiz festgestellt 
(Art. 75. 76 G. v. 5. Mai 1850). 
Der Leitung der Zusammenlegung von Grundstücken, der Ab- 
lösung der Hutgerechtsame und der Entscheidung der dabei vor- 
kommenden Streitigkeiten nach Maßgabe der Landesgesetze unterziehen 
sich die preußischen Auseinandersetzungsbehörden der dem Herzogtum 
jedesmal zunächst gelegenen preußischen Landesteile, derzeit die Kal. 
Generalkommission in Merseburg mit ihren Spezialkommissionen, bezw. 
1) Kircher, a. a. O. S. 37.
	        
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