Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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das Kgl. Revisionskollegium in Berlin und das Kgl. Obertribunal 
daselbst (G. v. 10. Febr. 1869 Art. 1; Staatsvertrag v. 18. Juni 
1868). Die von den Kommissarien der Generalkommission aufge— 
nommenen Verhandlungen haben öffentlichen Glauben, Vergleiche, 
Anerkenntnisse, Verzichte die Geltung und Vollstreckbarkeit der vor 
Gericht abgeschlossenen Rechtsgeschäfte (Art. 8 eod.). 
8 21. 
Die Kommunalverbände. 
à) Die Kreisgemeinde. 
Die zu je einem der 4 Kreise des Herzogtums gehörigen Ge- 
meinden und Markgenossenschaften der für sich bestehenden Gemar- 
kungsverbände, wie sie in geschichtlicher Entwickelung entstanden sind :) 
bilden in ihrer Vereinigung die Kreisgemeinde mit korporativen Rechten 
zum Zwecke einer gemeinschaftlichen Behandlung derjenigen Kreis- 
angelegenheiten und -Einrichtungen öffentlichen Interesses, welche das 
Gesetz dazu bezeichnet. 
Zur Bestreitung der den Kreis als solchen treffenden Lasten be- 
steht für jeden Kreis eine Kreiskasse. Ihre Einnahmen bestehen aus 
überwiesenen Fonds, etwaigen Staatszuschüssen, den Kreisumlagen 
und dem Abwurf etwaigen Kreisvermögens. In Camburg kann eine 
besondere Kreiskasse gebildet werden. 
Vertreten wird die Kreisgemeinde durch den aus dem Kreisvor- 
stand als Vorsitzendem und aus auf 3 Jahre gewählten Mitgliedern 
bestehenden Kreisausschuß, welcher innerhalb seiner Zuständigkeit Be- 
schlüsse mit bindender Kraft für alle Kreisangehörigen fassen kann. 
Der Kreisvorstand steht an der Spitze der Kreisverwaltung und leitet 
die Kreisangelegenheiten ohne jedoch in dieser Eigenschaft beim Kreis- 
ausschuß eine mitentscheidende Stimme zu haben. 
Für jede Stadtgemeinde wird mindestens ein und überhaupt je 
für erfüllte oder angefangene 3000 Seelen in den Stadt- und 4000 
in den Landgemeinden ein Ausschußmitglied gewählt. In den Stadt- 
gemeinden wählen die Gemeinderäte unter Leitung des Bürgermeisters; 
in den Landgemeinden dagegen Wahlmänner, welche in dem Gemeinde- 
rate, mangels solchen in der Gemeindeversammlung der sämtlichen 
Gemeinden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden, und die 
Gemarkungsvertreter unter Leitung des Landrats. Absolute Stimmen= 
1) Vgl. hierzu G. v. 11. März 1848, Art. 1 und 2; 16. März 1897 
Art. 1, 2, sowie oben § 1 b—d.
	        
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