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der Polizei in den Herzoglichen Gemarkungen (s. o. § 1b) bestimmt
der Herzog 1).
Die Gemeinden haben die Pflicht, die Staatsregierung in der
Ausübung der Regierungsrechte zu unterstützen, für die Erhaltung
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in den ihnen zugewiesenen
Gegenständen zu sorgen und die erforderlichen gemeinnützigen Ein-
richtungen zu treffen und zu unterhalten. Zu den hierzu notwendigen
Leistungen können die Gemeinden erforderlichenfalls auch zwangsweise
durch die Aufsichtsbebörde angehalten werden (G.O. Art. 6—8).
Sie haben die öffentlichen Snaßen grundsätzlich zu bauen, zu unter-
halten und offen zu halten nach näherer Maßgabe des G. v. 19. März
1875; 10. März 1896; 17. Juni 18672). Gewisse Zuschüsse hat
eventuell der Kreis oder Staat zu leisten. Bezweckt ein Unternehmen
zur Beschaffung besserer Vorflut, Entwässerung, Bewässerung u. s. w.
zugleich die Verbesserung des Gesundheitszustandes einer Gegend,
so haben die davon berührten Gemeinden einen angemessenen Bei-
trag zu leisten, aber auch entsprechendes Stimmrecht an der Wasser-
gemeinschaft (Art. 69 G. v. 6. Mai 1872). Jede bürgerliche (poli-
tische) Gemeinde und bewohnter Gemarkungsverband muß entweder
für sich allein oder mit anderen zusammen für ihre schulpflichtigen
Kinder ohne Unterschied des Religionsbekenntnisses eine öffentliche
Ortsschule unterhalten, deren Vermögen, Einnahmen und Ausgaben
Gemeindevermögen sind. Neben dieser kann eine im Herzogtum aner-
kannte Religionsgemeinde für ihre Kinder eine eigene Volksschule aber
auf eigene Kosten unterhalten, für die jedoch die gleichen gesetzlichen
Bestimmungen gelten; nur treten an die Stelle der Gemeindebehörden
allenthalben die Vorstände der Religionsgemeinden (Art. 14 u. 16
G. v. 22. März 1875). Jede Gemeinde hat für ausreichende Feuer-
lösch= und Rettungsgerätschaften und Anstalten sowie für eine aus-
gebildete Feuerwehr zu sorgen. Auch sind die Gemeinden verpflichtet,
— kegelmäßig innerhalb einer Entfernung von 10 km — einander
in Brandfällen Hilfe zu leisten (Art. 1, 2 G. v. 7. Jan. 1879. Näheres
daselbst). Jede Gemeinde und jeder Gemarkungsverband bildet für
sich einen Ortsarmenverband, wenn sich nicht mehrere zu einem solchen
mittels besonderer Verfassung und unter Genehmigung des Ministe-
riums des Innern vereinigen (G. v. 24. Febr. 1872 Art. 2 fg.).
1) Art. 37 G. v. 16. März 1897, im folgenden nur als „G.O.“ — Gemeinde-
ordnung zitiert.
2) Vgl. auch oben § 21.