Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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Der Gemeindevorstand ist ständiges Mitglied des Kirchenvor- 
standes, wenn er stimmberechtigtes Mitglied der Kirchengemeinde 
ist und zu ihr der größere Teil der politischen Ortsgemeinde gehört 
(G. v. 4. Jan. 1876 § 13), sowie Vorsitzender des Schulvorstandes 
(Art. 75 G. v. 22. März 1875), Mitglied bezw. Vorsitzender des 
Gewerbegerichts (G. v. 9. Mai 1885 Art. 4), Mitglied der Ein- 
kommensteuereinschätzungskommission, hat die Steuerrollen außzustellen 
und der Amtseinnahme einzureichen und ihr die Einkommensteuerab- 
und zugänge anzuzeigen (G. v. 18. März 1890 Artt. 25, 39 fg., 65). 
Gemeindevorstände am Sitze eines Amtsgerichts sind verpflichtet, auf 
Erfordern des Ministeriums die Amtsanwaltsgeschäfte zu übernehmen 
(G. v. 16. Dez. 1878 § 37). Die Ueberwachung der Versteinung 
der Grenzen s. o. § 16. Er hat jeden Todesfall, infolge dessen 
Erbschaftssteuer fällig wird, der Amtseinnahme bezw. Untereinnahme 
anzuzeigen (G. v. 20. Mai 1885 Art. 26). 
In dringlichen Fällen können die Ortspolizeibeamten körperlichen 
Zwang und vierundzwanzigstündige Verwahrung anwenden. Die im 
öffentlichen Dienste angestellten Personen, welche die ihnen obliegenden 
Amtspflichten verletzen oder vernachlässigen, können mindestens von 
den amtlichen Vorgesetzten resp. der Dienst= und Aufsichtsbehörde 
mit Verweis oder Geldstrafe bis zu 50 Thalern belegt werden (Art. 27 
GO. und § 12 G. v. 22. Dez. 1870). 
Das Amt des Gemeindevorstandes führt in Meiningen die 
Bezeichnung „Der Magistrat der Residenzstadt“, in Salzungen, Hild- 
burghausen, Eisfeld, Sonneberg, Saalfeld und Pößneck „Der Magistrat“, 
in den übrigen Städten „Das Bürgermeisteramt“, in den übrigen Ge- 
meinden „Der Gemeindevorstand“. Der Stelleninhaber führt in den 
Städten den Titel „Erster Bürgermeister“, in den Landgemeinden „Schult- 
heiß", in Meiningen „Oberbürgermeister“. Letzteren Titel kann der 
Herzog auch anderweit verleihen. Der Stellvertreter in den Städten 
heißt „Zweiter Bürgermeister“, der Rechnungsführer „Stadtkämmerer“ 
(VO. v. 18. Juni 1897). 
Der Gemeinderechnungsführer, in den Landgemeinden gleichzeitig 
der Stellvertreter des Gemeindevorstandes, besorgt die Einnahmen und 
Ausgaben der Gemeinden nach Anweisung des Gemeindevorstandes 
und führt die Gemeinderechnungen 1). Die Anstellung sonstiger Be- 
amten beschließt grundsätzlich der Gemeinderat2), der Gemeindevorstand 
verpflichtet und beaufssichtigt sie. Die Kassenverwaltung ist von ihm 
1) Näheres in Art. 66, 67 GO. 
2) Einzelne Ansnahmen in den Städten, Art. 30 GO.
	        
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