Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

jährlich mindestens einmal unter Zuziehung zweier vom Gemeinderat 
gewählter Mitglieder zu prüfen. 
Den von der Aussichtsbehörde zu vereidigenden Gemeindevor= 
stand 1), Stellvertreter und Rechnungsführer wählt der Gemeinderat 
in je besonderem Wahlgang auf 6 Jahre, ev. auch auf länger und 
Lebenszeit mit absoluter Stimmenmehrheit und ev. in Stichwahl. 
In den Städten erstreckt sich die erste Wiederwahl auf 12 Jahre, 
die zweite auf Lebenszeit 2). Die Wahl bedarf der Bestätigung der 
Aussichtsbehörde, die des Gemeindevorstandes in den Magistratsstädten 
derjenigen des Herzogs schlechthin, in den übrigen Städten dann, wenn 
sie auf Lebenszeit geht. Vorstand, Stellvertreter und Rechnungs- 
führer haben Anspruch auf Vergülng. Berufsmäßig mit Gehalt 
angestellte a) Gemeindevorstände und b) sonstige derartige auf Lebens- 
zeit angestellte Gemeindebeamte und Bedienstete der Städte haben das 
ortsgesetzlich, e1v. im Verwaltungsstreitverfahren festzulegende Recht auf 
Ruhegehalt und Wartegeld der Gemeinde gegenüber, wie eigentliche 
Staatsdiener; die zu b) genannten mit ständiger Remuneration an- 
genommenen aber die der gleichgestellten staatlichen Unterbeamten 
und Diener. Ebenso analog ist die Fürsorge für die Hinterbliebenen 
geregelt in Art. 39 GO. (vergl. Artt. 35—41 GO.). Ueber die 
Versetzung in den zeitweiligen oder dauernden Ruhestand wird im 
Verwaltungsstreitverfahren entschieden. 
Der für die Gemarkung analog zu bestellende Gemarkungs- 
vorstand hat die Befugnisse wie in einer Gemeinde von höchstens 
1000 Einwohnern, seine polizeilichen Befugnisse können, wenn herzogliche 
Schlösser in der Gemarkung liegen, nach Entschließung des Herzogs 
darüber hinaus erhöht werden. 
Jeder Bürger unter 60 Jahren muß die Gemeinderatswahl und 
in Landgemeinden von höchstens 2000 Einwohnern die Wahl als 
Gemeindevorstand, Stellvertreter und Gemeinderechnungsführer mangels 
triftiger Gründe, über die der Gemeinderat beschließt, annehmen. 
Personen im Dienste des Reiches, Staates, Hofes, der Schule, Kirche, 
und Verkehrsanstalten, Aerzte und Apotheker können bei Unabkömm- 
lichkeit ablehnen, nach voller Amtsdauer Wiedergewählte ohne Angabe 
von Gründen für die nächsten drei Jahre. Unbegründete Weigerung 
zieht Verlust des Stimm= und aktiven und passiven Wahlrechts in 
der Gemeinde und Kreisverwaltung und Geldbuße bis zu 300 M. 
nach sich, worüber ev. im Verwaltungsstreitverfahren zu entscheiden ist. 
1) Seine persönliche Qualifikation s. in Art. 32 GO. 
2) Näheres über die Wahl s. in Artt. 32, 33 GO.
	        
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