Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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§9. Gemeinderat und Gemeindeversammlung. 
Die Gemeindeverwaltung unterliegt — außer der Ortspolizei, der 
Strafgewalt und des Vollzugs der Anordnungen der Staatsbehörden, 
denen der Gemeindevorstand den verfassungsmäßigen Gehorsam bezw. 
Amtshilfe zu leisten hat — der Aufsicht des Gemeinderats mit dem 
Rechte der Akteneinsicht. Er kann Anträge stellen, Beschwerden ent- 
gegen nehmen und verhandeln und über die Beamten Beschwerde 
führen. Ihm steht zu: 1) die Wahl des Gemeindevorstandes, Stell- 
vertreters, Rechnungsführers und etwaigen Forstverwalters (vergl. 
Art. 6 G. v. 29. Mai 1856), die Einrichtung sonstiger Gemeinde- 
amter, Gehalt, Versetzungen in den Ruhestand; 2) das Schulwahl- 
oder Präsentationsrecht (vergl. Art. 38 G. v. 22. März 1875); 
3) das gesamte Etatswesen; 4) die Gemeindeabgaben und sonstige 
Leistungen, die Erklärung über Erhebung von Umlagen und Ver- 
mehrung der Schulden der Kirchengemeinden vor der Beschlußfassung 
durch die Kirchengemeinde (§7 G. v. 4. Jan. 1876); 5) Ortsgesetze; 
6) Beschwerden wegen Eintragungen im Bürgerbuch und der Stimm- 
liste; 7) Prüfung der Gemeinderatswahlen; 8) die Genehmigung 
der Gemeinderechnungen 1) und Beschlußfassung über eine Sicherheits- 
leistung des Rechnungsführers; 9) Bestimmung über Benutzung des 
Gemeindevermögens; 10) Verminderung des Vermögensstockes (Ver- 
äußerung von Grundstücken), Aufnahme von Darlehn, dauernde Ver- 
pflichtungen; 11) Niederschlagung rückständiger Gefälle, außer Strafen. 
12) Prozesse und Vergleiche; 13) Ansprüche aus öffentlicher Armen- 
unterstützung oder Erziehung, Uebemahme von Hilfsbedürftigen; 14) An- 
nahme von Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen; 15) Ab- 
änderung des Gemeindebezirks und Schulverbandes; 16) Begut- 
achtung der Bebauungspläne, all das neben den sonst durch Gesetz 
oder Auftrag der Aufsichtsbehörden ihm zugewiesenen Angelegen- 
heiten ). Er kann Ausschüsse bilden, aber seine Beschlüsse nicht selbst 
ausführen. Er wählt 3 Schulverordnete aus den Gemeindemitgliedern 
auf drei Jahre (G. v. 22. März 1875 Art. 75), sowie in gewissen 
Fällen die Beisitzer der Gewerbegerichte (G. v. 9. Mai 1885 Art. 5), 
die Schiedsmänner (G. v. 24. Juni 1879 i. d. F. v. 1. Juli 1885), und 
wählt in den Gemeinden die Steuerschätzer aus den Steuerpflichtigen 
auf 3 Jahre, während in den Gemarkungen der Gemarkungsvorstand 
1) Näheres in Art. 67 GO. 
2) Z. B. Wahl der Kreisausschußmitglieder s. o. § 21; der Steinsetzer 
§ 1e.
	        
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