Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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lich erschwert ist, die zur Eröffnung des Straßenzugs erforderlichen 
Hand= und Spanndienste zu tun, letztere jedoch nur die Spannvieh- 
besitzer nach Verhältnis ihrer Spannkraft, gegen Vergütung des vollen 
ortsüblichen Lohnes (G. v. 17. Juni 1867). Ortsstatute können 
feststellen, daß bei Neuanlagen oder Verlängerung zur Bebauung be- 
stimmter Straßen, sowie beim Anbau an vorhandene von dem Unter- 
nehmer der Anlage oder von den angrenzenden Eigentümern, sobald 
sie Gebäude errichten, die Freilegung einschließlich Grunderwerbs, die 
erste Einrichtung, Entwässerungs= und Beleuchtungsvorrichtung be- 
schaft, sowie deren — höchstens 5-jährige — Unterhaltung geleistet 
werde, und das im Verhältnis zur Gesamtstrecke (G. v. 26. März 
1888). 
Zum unentgeltlichen Dienste in der Feuerwehr seines Wohnortes 
ist jeder männliche Ortseinwohner vom Antritt des 18. bis zum Ende 
des 45. Lebensjahres, bei Tauglichkeit und Bedürfnis bis zum 60. 
Jahre bei Strafe verpflichtet. Befreit sind die herzogliche Familie, 
aktive Militärpersonen, unabkömmliche Reichs-, Hof-, Staats-, Ge- 
meinde-, Eisenbahnbeamte, Geistliche, ausübende Apotheker und Aerzte, 
Personen, deren Gesundheit den Dienst nicht zuläßt, und vom Staats- 
ministerium Abt. II aus besonderen dringlichen Gründen Befreite. 
Im Brandfalle ist jeder Einwohner und Anwesende auf Erfordern 
zur Hilfeleistung verpflichtet (G. v. 7. Jan. 1879). Gemeinden von 
mehr als 3000 Einwohnem können bei Unterhaltung einer gut aus- 
gebildeten Feuerwehr ortsgesetzlich gegen Entrichtung einer jährlichen 
nach dem Einkommen abzustufenden Abgabe an die Gemeindekasse 
vom Feuerwehrdienst befreien. Die Einnahme ist für die Feuerwehr 
zu verwenden (G. v. 12. März 1890). 
B) Die Organe der Justiz. 
§ 24. 
Die ordentlichen Gerichte. 
Während die gesamte Gerichtsbarkeit des Landes in dem Landes- 
herrn ihren Träger hat (Justizhoheit) 1), sind durch das Reichs-Gerichts- 
verfassungsgesetz v. 27. Jan. 1877 eine einheitliche Organisation der 
Gerichte und durch eine Reihe auf Grund des Art. 4 der Reichs- 
verfassung erlassener Reichs-Gesetze die daselbst erwähnten Materien 
geregelt worden. 
1) S. o. § 3. Deswegen ergehen auch alle Entscheidungen, insbesondere aber 
die Urteile „im Namen des Herzogs!“
	        
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