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Für das Gebiet partikularer Gesetzgebung ist daher nur verhältnis-
mäßig geringer Raum. Hervorzuheben ist folgendes:
I. Die Gerichte des Landes und ihre Grenzen sind in § le
angeführt, den Gerichtsstand der landesherrlichen Familie f. in § 2
a. E. Im übrigen ist der befreite (privilegierte) Gerichtsstand in
streitigen und nicht streitigen Sachen bereits durch Gesetz vom 25. April
1848 aufgehoben worden.
Die Ernennung der Richterbeamten erfolgt durch den Herzog.
Die Gerichtsassessoren werden nach Anordnung des Staatsministeriums
beschäftigt und können als Hilfsrichter bestellt werden, ebenso auch
zeitweilig Referendare, welche seit mindestens zwei Jahren im Vor-
bereitungsdienst sind. Letztere sind jedoch zur Urteilsfällung, zur Beur-
kundung einer Verfügung von Todeswegen und eines Ehevertrages,
zur Entscheidung über Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Ver-
haftungen sowie zu den Geschäften des Amtsrichters bei Bildung der
Schöffen= und Schwurgerichte nicht befähigt (G. v. 16. Dez. 1878
8 Lfg.; 15. Aug. 1899 Art. 119). Die Amtsrichter sind verpflichtet,
bei dem Landgerichte, Amtsrichter und Landrichter bei dem Oberlandes-
gericht die Vertretung eines Richters für einzelne Sitzungen zu über—
nehmen, wenn eine Vertretung durch ein Mitglied der betreffenden
Gerichte nicht möglich ist; während der Gerichtsferien auch außer der
vom Landgerichts= bezw. Oberlandesgerichtspräsidenten vor Beginn
des Geschäftsjahres festzusetzenden Reihenfolge (6§ 23, 29 G. v.
16. Dez. 1878). Bei den Amtsgerichten kann die Abhaltung von
Gerichtstagen durch das Staatsministerium, Abt. der Justiz, angeordnet
werden. Die Verteilung der Geschäfte unter mehrere Amtsrichter
desselben Gerichts erfolgt durch das Präsidium des Landgerichts im
voraus auf die Dauer eines Geschäftsjahres (G. v. 16. Dez. 1878
88 13, 14.
Zum Amte eines Schöffen und Geschworenen sollen nicht berufen
werden der Direktor der Landeskreditanstalt, die vortragenden Räte
des Ministeriums, die Landräte, Forstmeister und Kreisschulinspektoren.
Den als Beisitzer des Ausschusses zur Auswahl der Schöffen und
Geschworenen eintretenden Verwaltungsbeamten nebst Stellvertreter
(§ 40 GVG.) bestimmt das Staatsministerium des Innern, die
Mitglieder selbst wählen die Kreisausschüsse mit absoluter Majorität.
Sie haben, ebenso wie die Schöffen und Geschworenen, Anspruch
auf Vergütung (§§ 18—21, 28 G. v. 16. Dez. 1878).
Die Amtsanwälte werden vom Staatseministerium, Abt. der Justiz,
auf Widerruf bestellt. Ueber die Pflicht des Gemeindevorstandes zur