Full text: Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.

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Das Landgerichtin Rudolstadt ist mit je einem abwechselnd 
von Rudolstadt und Meiningen zu ernennenden Präsidenten und 
Direktor, 3 Schwarzburger, 2 Meininger und 1 preußischen Richter, 
einem Schwarzburger Ersten und Meininger Zweiten Staatsanwalt, 4 
Gerichtsschreibern (2 Rudolstädter, je 1 Preuße und Meininger) 
und sonstigen Beamten besetzt 1. 
Die bei diesen Gerichten angestellten Beamten unterstehen den 
Gesetzen des Gerichtssitzes, auch bez. der Aufsicht, der Steuern und 
des Dienstverbandes, den nach Schließung der Verträge ergehenden 
letzteren aber nur insoweit, als sie die Zustimmung der Vertragsstaaten 
gefunden haben 2). Der Diensteid ist den Diensteiden sämtlicher ver- 
tragsschließenden Staaten anzupassen. Die aus Besoldungen, Warte- 
geldern und Pensionen erhobenen Steuern fließen in die jeweilige 
gemeinschaftliche Kasse, die zur Bestreitung der persönlichen und sach- 
lichen Aufwendungen bei jedem Landgericht gebildet wird, und die auch 
die Gebühren und Auslagen in Strafsachen im wesentlichen zu tragen 
hat 3), jedoch außer den Kosten der Strafvollstreckung, die der jeweilige 
Staat zu tragen hat, aus dessen Gebiet die Strafsache erwachsen ist. 
Geschäftsräume, erste Einrichtungen und Gefangenenräume stellt die 
Regierung des Gerichtssitzes unentgeltlich zur Verfügung, die laufenden 
Kosten bestreitet die Landgerichtskasse. Fehlbeträge decken Zuschüsse 
der Regierungen nach Verhältnis ihrer Gerichtseingesessenen. 
Die Justizverwaltung üben die Justizverwaltungen der Vertrags- 
staaten grundsätzlich gemeinsam aus durch Vermittelung der Regierung 
des Gerichtssitzes ) ). Die Aufsicht über die zum Landgerichtsbezirk 
Meiningen gehörigen meiningischen Amtsgerichte übt der Präsident, 
über die koburgischen und preußischen der betreffende Direktor aus. 
Die einzelnen Staatsregierungen sind insoweit nicht an die Mitwirkung 
der anderen gebunden. 
Bei Anwendung der Verträge entstehende Zweifel können durch 
übereinstimmende Erklärung der drei beteiligten Landeszjustizverwal- 
tungen entschieden werden. Ordnungsmäßig publiziert hat sie Vertrags- 
1) Weitere Einzelheiten, s. in den Staatsverträgen vom 17. Okt. 1878 nebst 
Schlußprotokollen und vom 27. Nov. 1903, nach dem die Verträge auf weitere 
25 Jahre vorlängert worden sind und alsdann mit 2jähriger Kündigungsfrist ge- 
kündigt werden können. 
2) Vergl. z. B. MB. v. 9. Sept. 1886. 
3) Weitere Einzelheiten in den Verträgen. 
4) Hinsichtlich der Rechtsanwälte vergl. G. v. 6. Jan. 1880 § 2 fg.
	        
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