Verfassungsurkunde. § 57. 97
einer Pension auch für die in § 57 Vl. genannten Staatsbeamten
auf 1800 fl. festgesetzt worden war, wurde diese Anordnung in dem
Gesetz vom 29. März 1865 unter Abänderung des § 57 Vll ersetzt
durch folgende Bestimmung:
„Die Pension eines Ministers beträgt 3000 fl.: die Pension der
übrigen Mitglieder des Geheimen Rates wird nach Art. 2 dieses
Gesetzes berechnet. Jedoch haben diese Staatsdiener auch Anspruch
auf Pension, wenn sie das zehnte Dienstjahr noch nicht angetreten
haben. Ihre Pension kann 3000 fl. nicht übersteigen, aber auch nicht
unter die Hälfte der Besoldung sinken, sofern diese Hälfte nicht über
3000 fl. ausmacht.
Im Wege besonderer Zusicherung kann bei der Anstellung die
Pension der Minister bis auf 4000 fl., die der übrigen Mitglieder
des Geheimen Rats in den Grenzen des höchsten Betrages von
3000 fl. bis auf zwei Dritteile ihres Dienstgehalts festgesetzt werden.“
An die Stelle dieser Bestimmung sind die jetzt geltenden Vor-
schriften in Art. 48 des Beamtengesetzes getreten, die des verfassungs-
rechtlichen Charakters entbehren:
„Der Ruhegehalt eines Ministers beträgt siebentausend Mark.
Bei den übrigen Mitgliedern des Geheimen Rats wird der Ruhe-
gehalt nach den Bestimmungen des Art. 47 berechnet. Jedoch
haben dieselben auch Anspruch auf Ruhegehalt, wenn sie das zehnte
Dienstjahr noch nicht angetreten haben. Ihr Ruhegehalt kann sechs-
tausend Mark nicht übersteigen, aber auch nicht unter die Helfte
ihres Gehalts sinken, sofern diese Hälfte nicht über sechstausend
Mark beträgt.
Im Wege besonderer Zusicherung kann der Ruhegehalt des
Ministers bis auf neuntausend Mark, derjenige der übrigen Mit-
glieder des Geheimen Rats in den Grenzen des Höchstbetrags von
sechstausend Mark bis auf zwei Dritteile ihres Gehalts festgesetzt
werden. Diese neue Bestimmung findet auch auf bereits erteilte
Zusicherungen derart Anwendung, daß statt eines Guldens zwei
Mark berechnet werden.“
3. Sofern der Kriegsminister zu den Militärpersonen ge-
hört, deren Pensionsanspruch nach den reichsgesetzlichen Bestim-
mungen zu berechnen ist, kann sein auf dem Reichsetat laufender
Göz, Verfassungsurkunde. 7