Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 57. 97 
einer Pension auch für die in § 57 Vl. genannten Staatsbeamten 
auf 1800 fl. festgesetzt worden war, wurde diese Anordnung in dem 
Gesetz vom 29. März 1865 unter Abänderung des § 57 Vll ersetzt 
durch folgende Bestimmung: 
„Die Pension eines Ministers beträgt 3000 fl.: die Pension der 
übrigen Mitglieder des Geheimen Rates wird nach Art. 2 dieses 
Gesetzes berechnet. Jedoch haben diese Staatsdiener auch Anspruch 
auf Pension, wenn sie das zehnte Dienstjahr noch nicht angetreten 
haben. Ihre Pension kann 3000 fl. nicht übersteigen, aber auch nicht 
unter die Hälfte der Besoldung sinken, sofern diese Hälfte nicht über 
3000 fl. ausmacht. 
Im Wege besonderer Zusicherung kann bei der Anstellung die 
Pension der Minister bis auf 4000 fl., die der übrigen Mitglieder 
des Geheimen Rats in den Grenzen des höchsten Betrages von 
3000 fl. bis auf zwei Dritteile ihres Dienstgehalts festgesetzt werden.“ 
An die Stelle dieser Bestimmung sind die jetzt geltenden Vor- 
schriften in Art. 48 des Beamtengesetzes getreten, die des verfassungs- 
rechtlichen Charakters entbehren: 
„Der Ruhegehalt eines Ministers beträgt siebentausend Mark. 
Bei den übrigen Mitgliedern des Geheimen Rats wird der Ruhe- 
gehalt nach den Bestimmungen des Art. 47 berechnet. Jedoch 
haben dieselben auch Anspruch auf Ruhegehalt, wenn sie das zehnte 
Dienstjahr noch nicht angetreten haben. Ihr Ruhegehalt kann sechs- 
tausend Mark nicht übersteigen, aber auch nicht unter die Helfte 
ihres Gehalts sinken, sofern diese Hälfte nicht über sechstausend 
Mark beträgt. 
Im Wege besonderer Zusicherung kann der Ruhegehalt des 
Ministers bis auf neuntausend Mark, derjenige der übrigen Mit- 
glieder des Geheimen Rats in den Grenzen des Höchstbetrags von 
sechstausend Mark bis auf zwei Dritteile ihres Gehalts festgesetzt 
werden. Diese neue Bestimmung findet auch auf bereits erteilte 
Zusicherungen derart Anwendung, daß statt eines Guldens zwei 
Mark berechnet werden.“ 
3. Sofern der Kriegsminister zu den Militärpersonen ge- 
hört, deren Pensionsanspruch nach den reichsgesetzlichen Bestim- 
mungen zu berechnen ist, kann sein auf dem Reichsetat laufender 
Göz, Verfassungsurkunde. 7
	        
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