Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. 8 68. 99 
als beratender Behörde alle ständischen Angelegenheiten, alle An- 
gelegenheiten, welche die Beziehungen zum Deutschen Reiche betreffen, 
sowie alle diejenigen Gegenstände, welche demselben von dem Kö— 
nige zur Beratung besonders aufgetragen werden.“ 
Sodann werden in Art. 7 Abs. 1 aus dem Geschäftskreis des 
Staatsministeriums einzelne durch besondere Wichtigkeit hervorra- 
gende Angelegenheiten herausgegriffen und wird für diese eine 
weitere Begutachtung durch den Geheimen Rat 
angeordnet, woneben noch die Beratung des Königs infolge beson- 
derer Aufträge vorgesehen ist. Der Art. 7, dessen Bestimmungen 
hiernach an die Stelle des § 58 Vl. getreten sind, lautet folgender- 
maßen: 
„Anträge auf Abänderung der Landesverfassung, der Landes- 
verfassungsgesetze und der Reichsverfassung Art. 78 Abs. 1 und 2, 
ferner Normen, welche sich auf die allgemeinen Verhältnisse des 
Staats zu den Religionsgesellschaften beziehen, sowie Anträge in 
besonders wichtigen oder sonst geeigneten Angelegenheiten, nament- 
lich in den Gebieten der Gesetzgebung und der Erlassung allgemeiner 
Verordnungen, unterliegen weiterhin der Begutachtung durch den 
Geheimen Rat. Derselbe hat außerdem alles zu beraten, was ihm 
von dem Könige besonders aufgetragen wird. 
Bei solchen Beratungen des Geheimen Rats führt, wofern nicht 
der König an einer Beratung teilnimmt, der Präsident des Staats- 
ministeriums den Vorsitz. 
Die Gutachten des Geheimen Rats werden dem Könige durch 
das Staatsministerium vorgelegt.“ 
2. Unter Abänderungen der Reichsverfassung 
sind nur bleibende Aenderungen im Gegensatz zu Abweichungen im 
einzelnen Falle zu verstehen. Auch wurde bei der ständischen Be- 
ratung als selbstverständliche Voraussetzung anerkannt, daß der 
Geschäftsgang innerhalb der Organe des Reichs eine solche Begut- 
achtung zulasse 7. 
3. Ueber die Frage, ob eine Angelegenheit so wichtig ist, 
daß sie der weiteren Begutachtung des Geheimen Rats unterstellt 
1) Vgl. Gaupp-Göz S. 138 Note 5. 
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