Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

100 Verfassungsurkunde. § 58. 
zu werden verdient, entscheidet im Zweifelfall der König, nachdem 
das Staatsministerium Antrag gestellt hat. Anerkannt ist, daß die 
Erlassung von Gesetzen und allgemeinen Verordnungen regelmäßig 
zu den wichtigen Angelegenheiten gehört, und daß der Geheime Rat 
auch über die von den Ständen beschlossenen Aenderungen der von 
ihm begutachteten Gesetzesentwürfe zu hören ist. 
4. Der Geschäftskreis des Staatsministeriums 
umfaßt: 
a) Die Beratung der in Art. 6 des Gesetzes vom 1. Juli 1876 
aufgeführten Angelegenheiten; 
b) die Vorbereitung der königlichen Entschließung bezüglich der 
Zulässigkeit der Zwangsenteignung und die selbständige Entschei- 
dung einzelner Fragen bei der Zwangsenteignung (ogl. Art. 2, 3, 
38 Abs. 1 u. 4 des Zwangs Ent Ges. v. 20. Dez. 1888); 
c) die Dienstaufsicht gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof, 
Disziplinarhof und Kompetenzgerichtshof, sowie gegenüber den würt- 
tembergischen Bundesratsbevollmächtigten; 
d) die Vermittlung des Verkehrs der Regierung mit der Stände- 
versammlung (Vl. 8§§ 38, 126, 160 Abs. 2 und 4; Ges. v. 1. Juli 
1876 Art. 8); 
e) für die Regel die Erteilung der Instruktion an die Bundes- 
ratsbevollmächtigten. 
Der Geschäftskreis des Staatsministeriums ist im Unterschiede 
zu dem Geschäftskreis der einzelnen Ressortministerien gesetzlich fest- 
gelegt; eine Erweiterung ist nur im Gesetzgebungswege, nicht aber 
im Wege der königlichen Verordnung oder der Verständigung sämt- 
licher Ressortminister statthaft; wenn das Staatsministerium schon 
den Text verabschiedeter Gesetze festgestellt und Anordnungen über 
den schriftlichen Geschäftsverkehr der Behörden erlassen hat, so 
dürfte darin eine unzulässige Ueberschreitung des verfassungsmäßigen 
Geschäftskreises liegen. 
Das Staatsministerium besteht aus den Ministern und Departe- 
mentschefs; kein Mitglied kann, außer dem Falle, wenn der Gegen- 
stand dasselbe persönlich angeht, von der Teilnahme an den Bera- 
tungen ausgeschlossen werden (Ges. v. 1. Juli 1876 Art. 1 und 4). 
Dem Staatsministerium sind zur Bearbeitung der Geschäfte und zur
	        
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